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Fragen zu UN 1263 Farbe bzw. Farbzubehörstoffe #441 03.01.2003 22:58
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Hallo Allerseits,
dies ist mein erster Beitrag in diesen Foren und möchte auf diesem Wege noch allen ein Prosit Neujahr wünschen.
Nun aber zu meinen Fragen:
Ich bin neuer Gb (auch der erste überhaupt) in einer kleinen Firma, wo wir sehr häufig Farbe bzw. Farbzubehörstoffe versenden.
1. Wir versenden desöfteren Gitterboxen mit 4G Kartons oder auch mit 3A1 Kanistern. Bisher wird bei uns jedes einzelne Packstück in der Gitterbox mit einem eigenen Placard versehen. Normalerweise reicht doch auch, da eine Gitterbox eine Umverpackung ist, diese einfach mit einem Gefahrgutaufkleber sowie der Kennzeichnung "UN1263 Farbe/Farbzubehörstoffe, F1, VG II und III" kennzeichnen. Oder spricht da was dagegen?
2. Im ADR2001 steht in Sondervorschrift 640, daß bei Farbe bzw. Farbzubehörstoffen die physikalischen Eigenschaften (der Dampfdruck) mitangegeben werden muß. Durch Gespräche mit anderen Gb während meiner Kurse meinten allerdings die meisten, daß diese Regelung nur auf Tanks zutreffen würde, nicht aber auf Stückgüter. Weiß jemand mehr?
3. Ist es ok, wenn auf den Beförderungspapieren Farbe bzw. Farbzubehörstoffe zusammengefaßt werden, da sie ja die gleiche UN 1263 haben?

Im Voraus schon mal vielen Dank.

Chris

Re: Fragen zu UN 1263 Farbe bzw. Farbzubehörstoffe #442 05.01.2003 20:46
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Selzburger Offline
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Hallo Chris,



Zu 1)

Dazu gibt es den Punkt 5.1.2.2, wo u. a. zu lesen ist, dass jedes in der Umverpackung enthaltene Versandstück allen anwendbaren Vorschriften des ADR entsprechen muss. Also müssen die Gefahrzettel auf jedes einzelne Versandstück.



Zu 2)

Interessanter Punkt, den ich selbst bei Stückgut noch nicht beachtet habe...

Ich habe dazu eben diese PDF-Datei gefunden (am Ende dieser PDF-Datei steht, dass die Vereinbarung bis zum 31.12.2002 gilt. Ich müsste morgen auf der Arbeit mal im aktuellen ADR überprüfen, ob sich hier etwas geändert hat).



Jedenfalls steht in diesem Text unter Absatz 4 im letzen Abschnitt, unter welchen Bedingungen auf die Angabe verzichtet werden kann. Und zwar u.a. bei nach P 001 verpackten Gütern, was Stückgut entspricht.



Zu 3)

Das ist in der Praxis bei einigen EDV-Systemen gar nicht anders lösbar...

Z.B. "UN 1263 Farbe, Farbzubehörstoffe 3 III ADR" habe ich schon mehrfach gesehen. Ob das nun

a) nach der Verordung einwandfrei ist,

b) so offiziell geduldet wird oder

c) hier Konrinthenk.. <ahem> praxisferne kleinliche Auslegung der Überwachungsorgane zu erwarten ist, ist eine Streitfrage, über die man diskutieren kann.



Chef: ".. gibt's da keine Vorschrift?! Was sollen wir jetzt tun??" Kollege: "Verstand einschalten?"
Re: Fragen zu UN 1263 Farbe bzw. Farbzubehörstoffe [Re: Selzburger] #443 05.01.2003 22:16
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Hallo Herr Selzburger,

vielen Dank für die rasche Antwort.

bei 1. mit den Umverpackungen habe ich aber auch im ADR unter 5.1.2.1 stehen: "Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Versandstücke vorgeschrieben, muß er nur einmal angebracht werden." Ansonsten müßte ich doch auch im Baumarkt auf jeder einzelnen Verpackung einen Gefahrgutaufkleber finden?



Gruß chris

Re: Fragen zu UN 1263 Farbe bzw. Farbzubehörstoffe #444 06.01.2003 07:52
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Selzburger Offline
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Also widerspricht sich Punkt 5.1.2.2 in dieser Beziehung mit 5.1.2.1?
So wie ich es verstanden habe, bezieht sich Punkt 5.1.2.1 nur auf die Bezettelung der UMverpackung und nicht auf die einzelnen Versandstücke. Vielleicht kann ja hier ein Profi mal Licht ins Dunkel bringen.

Nochmal zur Frage 2:
Im neuesten ADR, Stand 1.Januar 2003, steht direkt im Text zur Sondervorschrift 640, wann auf die Angabe "Sondervorschirft 640X" verzichtet werden kann.

Etwas unverständlich ist der Satz:
"Vorausgesetzt, die oben aufgeführten Eigenschaften führen in Spalte 20 nicht zu unterschiedlichen Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr, darf auf diese Angabe in folgenden Fällen verzichtet werden: [Aufzählung der Fälle]"

Worauf bezieht sich das? Darf es auf einem Beförderungspapier wegfallen, wenn nur Stoffe der gleichen Nummer (sagen wir mal Kemler-Zahl 30) auf dem Lieferschein stehen?
Oder bezieht sich das direkt auf die Tabelle A, in der ja die Kemler-Zahlen 30 und 33 für die UN-Nr. 1263 vorkommen?


Chef: ".. gibt's da keine Vorschrift?! Was sollen wir jetzt tun??" Kollege: "Verstand einschalten?"
Re: Fragen zu UN 1263 Farbe bzw. Farbzubehörstoffe #445 07.01.2003 15:25
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Susann Miller Offline
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Hallo zusammen,

Ich würde 5.1.2.1 ADR so lesen: Jedes Versandstück in der Umverpackung ist entsprechend den Vorschriften zu kennzeichnen. Wenn diese Kennzeichnungen durch die Umverpackung nicht mehr sichtbar bleiben, sind auf der Umverpackung alle Kennzeichnungen anzubringen, die auf den einzelnen Versandstücken auch sind. Handelt es sich dabei allerdings um gleiche Kennzeichnungen (z.B. sind mehrere Versandstücke mit Gefahrzetteln Nr. 3 enthalten), dann ist diese Kennzeichnung (also der Gefahrzettel Nr. 3) auf der Umverpackung nur einmal anzubringen.

Viele Grüße
Susann

Re: Fragen zu UN 1263 Farbe bzw. Farbzubehörstoffe [Re: Susann Miller] #446 06.02.2003 18:43
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Fred Reinke Offline
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Registriert: Jan 2002
Beiträge: 28
Hallo alle zusammen
Das Thema Gefahrzettel ist schier unerschöplich.

Bei allem sollte man aber bedenken, dass die Symbole auf die Gefahren hinweisen, die von den Gütern ausgehen. Ich persönlich bin eher der Meinung lieber ein Gefahrzettel mehr als nach einem Vorfall begründen zu müssen, wieso kein Gefahrzettel angebracht war.

So nun aber zum eigentlichen Problem und hierzu meine Meinung.

Grundsätzlich ist jedes Versandstück mit den vorgegebenen Gefahrzetteln zu kennzeichnen.

Werden diese Gefahrzettel beim Einsetzen in Umverpackungen verdeckt, sind sie außen auf der Umverpackung zu wiederholen.

Für die Farbhersteller ist die Ausnahme 10 der GGAV noch non Interesse. Demnach dürfen Gebinde bis 5 Liter Inhalt ohne Gefahrzettel befördert werden. Die Versandstücke sind dann aber einzuschrupfen. Die Umverpackungen müssen gekennzeichnet werden.

Nun aber weiter. Habt ihr schon einmal die Anlage 2 zur GGVSE angeschaut. Dort wird festgelegt, dass die Befreiungen für Privatpersonen und Handwerker - 1.1.3.6 Buchstabe a und c - nur gelten, wenn die Versandstücke mit den entsprechenden Gefahrzetteln versehen sind.

Nun würde ich mich als "Malermeister" schön bedanken, wenn mein Lieferant die Voraussetzungen für die Befreiungen nicht schafft. Oder wie ist es mit der Privatperson, die Samstags 1 Liter Verdünnung im Baumarkt kauft. Ist der Gefahrzettel nicht angebracht wäre es eine Gefahrgutbeförderung. - Wen triffts dann! Müsste der Baumarkt ein Beförderungspaier erstellen. Hätte der Verpacker die Versandstücke kennzeichen müssen? Wer ist eigentlich Verpacker?

Meine Empfehlung für alle Lack- und Farbenhersteller: "Auf jedes Versandstück einen Gefahrzettel"

Sonst gibst bestimmt Probleme.

Viel Spass auch weiterhin
Fred Reinke


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