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Begrenzte Menge #447 08.01.2003 08:58
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Hallo werte Gefahrgutexperten,

nachdem ich schon oft mit großem Interesse auf den Seiten des Gefahrgut-Forums "geblättert" habe, möchte ich mich heute mit einer Frage an Sie wenden.

Von unserem Unternehmen wird eine Vielzahl von Produkten als begrenzte Menge in zusammengesetzten Verpackungen transportiert.

Nach dem alten ADR bezog sich die Mengenbegrenzung je Innen- bzw. Außenverpackung auf die Stoffe, die unter (z. B. Klasse 8) die Buchstaben a, b oder c der einzelnen Ziffern fallen.

Ein Beispiel: UN 3265 Ätzender saurer organischer flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 8, Ziffer 40c: innen: max. 3 l, außen max. 12 l

Das ADR 2001 regelt die begrenzten Mengen im Kapitel 3.4. Für obiges Beispiel gilt der Code LQ 19. Nun tut sich für mich die Frage auf, ob der höchstzulässige Inhalt von 12 l im Versandstück sich ausschließlich auf das gefährliche Gut bezieht. Was ist wenn im Versandstück noch andere ungefährliche Stoffe (selbstverständlich reagieren sie nicht mit dem Gefahrgut gefährlich) verpackt sind. Gilt insgesamt der max. Inhalt von 12 l? Wenn ja, würde das bedeuten, ein Versandstück mit 0,5 l UN 3265, 8, III und 11,5 l ungefährlicher Stoff ist genauso gefährlich wie 12 l UN 3265, 8, III. Das scheint mir nicht logisch.



Mit freundlichen Grüßen


Zuletzt bearbeitet von UHeins; 08.01.2003 10:35.
Re: Begrenzte Menge #448 08.01.2003 10:08
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Willi_Pape Offline
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Hallo Herr Rothe,
auch wenn es unlogisch erscheint, aber es heisst in der Tabelle des Abschnitt 3.4.6 Versandstück höchstzulässige Bruttomasse. Bruttomasse in kg bedeutet aber das das Versandstück nicht mehr wiegen darf als unter der jeweiligen Kategorie angegeben ist. Die Bruttomasse enthält ja auch das Gewicht der Verpackung. Bin mal gespannt wie das von anderen gesehen wird.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Begrenzte Menge [Re: Willi_Pape] #449 08.01.2003 10:39
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Hallo Herr Pape,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort. In meinem Beispiel geht es ja um den Inhalt (max. 12 l). Für die Bruttomasse gibt es keine Begrenzung. Wenn ich schon 12 l Inhalt (auch wenn ein Teil nur Gefahrgut ist) einhalten muss, könnte ich eigentlich noch feste (ungefährliche) Stoffe zupacken, oder?
MfG

Re: Begrenzte Menge [Re: Willi_Pape] #450 08.01.2003 11:11
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Wilhelm Kassing Offline
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Guten Morgen Herr Rothe,
vielleicht gibt ein Blick in die RSE - Erläuterung zu Kapitel 3.4 - die Antwort auf Ihre Frage.

Danach ist ein klassenübergreifendes Zusammenpacken (Gefahrgut mit unterschiedlichen LQ-Werten aus verschiedenen Klassen) zwar zulässig, für die Auswahl des Versandstückes aber die restriktivste Angabe je Versandstück maßgebend.
Analog angewendet auf Gefahrgut mit LQ – Wert und Nicht-Gefahrgut, liegt danach m.E. Herr Pape mit seiner Meinung völlig richtig.

Grüße aus Wadern

Wilhelm Kassing

Re: Begrenzte Menge [Re: Willi_Pape] #451 09.01.2003 21:49
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Hallo Herr Pape,
ich sehe es anders,da sich das Gefahrgutrecht ausschließlich auf Gefahrgut bezieht, außer es wird extra
aufgeführt z. B. Nahrungsmittel etc., bezieht sich also auch
die Inhaltsangabe der Versandstücke nur auf das Gefahrgutgut. Eine Vermengung findet hier nicht statt.
MfG
Burkhard Senkel

Re: Begrenzte Menge #452 10.01.2003 10:29
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Willi_Pape Offline
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Beiträge: 316
Hallo Herr Senkel,
ist ja nicht schlimm das Sie es anders sehen. Dafür ist das ja hier ein Diskusionsforum.
Ich bin aus folgendem grund zu meiner Aussage gekommen:
In Kapitel 1.2.1 (Begriffsbestimmungen) steht unter Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung.... und ihrem INHALT.....
Hier ist extra der Begriff INHALT und nicht der Begriff GEFAHRGUT gewählt worden.
In der Tabelle 3.4.6 steht dann höchstzulässige Bruttomasse des Versandstück.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Begrenzte Menge [Re: Willi_Pape] #453 10.01.2003 13:35
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Grüß Gott Herr Pape u.frohes Neues Jahr,

die Diskussion lebt von unterschiedlichen Meinungen, doch sollte man letztendlich zu einem Konsens kommen,obwohl gerade das Gefahrgutrecht dazu leider in vielen Fällen nicht kommt. Ihr Beitrag widerspricht nicht meiner Auffassung, denn das Gefahrgutrecht allgemein, bezieht sich

nur auf die Beförderung (im weiten Sinne) des Gefahrgutes.

Es bezieht sich nicht auf die Beförderung außerhalb des Gefahrgutrechtes.Eine Bezeichnung wie Inhalt in einer gefahrgutrechtlichen Vorschrift bezieht sich eben nur auf Gefahrgut. Wenn dem nicht so wäre,hätten die Überwachungs-

behörden ja ein vollkommen neues Feld.

MfG

B.Senkel


Zuletzt bearbeitet von senkel; 10.01.2003 23:52.

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