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Deutschland an Schweiz - Probleme mit LQ #4537 21.11.2006 09:48
Registriert: Apr 2004
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Gitta Krämer Offline OP
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Beiträge: 98
Hallo, Schweizer Gefahrgut-Spezialisten,

folgendes Problem.

Wir stellen eine 2-Komponentenbeschichtung her. Sie besteht aus Masse und Härter, eine Komponente ist Gefahrgut UN 3082, Klasse 9, III.
Diese Komponente ist in einem zugelassenen Gebinde mit der entsprechenden Gefahrgutkennzeichnung.
Nun ist hier LQ 7 zugelassen. Wir stellen also 4 Gebinde in einen Tray und kennzeichnen diesen mit der UN-Nummer 3082 in der Raute. Da Tray (Folie) ist von außen für die einzelne Verpackung die korrekte Gefahrgutkennzeichnung zu sehen.
Lt. ADR 3.4.5 braucht man nur die dort genannten Vorschriften beachten, den Rest ADR kann man außer Acht lassen. Wir verpacken und labeln jedoch das Einzelgebinde korrekt als Gefahrgut, da es sich um ein Produkt für Fachanwender (Gewerbliche) handelt und wenn diese nun Einzelgebinde erwerben und transportieren, ist es Gefahrgut und muß korrekt gekennzeichnet sein.

Die Schweizer Behörden sehen in der Kennzeichnung als Einzelgebinde und der Transportkennzeichnung als LQ einen Widerspruch. Dies wurde bereits in einem Schweizer Gefahrgutforum besprochen, das ich leider nicht kenne.

Machen wir das wirklich falsch und würde es in der Schweiz ein Bußgeld geben bei einer Kontrolle?

Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer

Re: Deutschland an Schweiz - Probleme mit LQ [Re: Gitta Krämer] #4538 27.02.2007 23:37
Registriert: Sep 2003
Beiträge: 8
Kurt Alt Offline
Einsteiger
Offline
Einsteiger
Registriert: Sep 2003
Beiträge: 8
Hallo
Meine in rechtlicher Hinsicht unverbindliche Ansicht dazu ist diese:
Das Tray bildet die Verpackung für diese LQ-Sendung. Sie ist gemäss 3.4 mit der Raute und der darin vermerkten UN-Nummer gekennzeichnet. Ich kenne keine konkrete Vorschrift, die eine Durchsicht auf ADR-Konforme Kennzeichnungen (Gefahrzettel und UN-Nummer) von Innenverpackungen verbietet.
Folglich sollte es nicht zu einem Bussgeld, bzw. zu einer Strafsache kommen. Sicherlich gibt es aber hierzu auch andere Ansichten. Für grenzüberschreitende Beförderungen auf der Strasse ist aber alleine das ADR und nicht irgendwelche nationale Bestimmung, Ausnahme Verkehrsregeln und Tunnelvorschriften, anwendbar.


Kantonspolizei Bern
Fachstelle Gefahrgut
Postfach 7571
CH-3001 Bern
Tel. +41316341760

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