Hallo, Schweizer Gefahrgut-Spezialisten,
folgendes Problem.
Wir stellen eine 2-Komponentenbeschichtung her. Sie besteht aus Masse und Härter, eine Komponente ist Gefahrgut UN 3082, Klasse 9, III.
Diese Komponente ist in einem zugelassenen Gebinde mit der entsprechenden Gefahrgutkennzeichnung.
Nun ist hier LQ 7 zugelassen. Wir stellen also 4 Gebinde in einen Tray und kennzeichnen diesen mit der UN-Nummer 3082 in der Raute. Da Tray (Folie) ist von außen für die einzelne Verpackung die korrekte Gefahrgutkennzeichnung zu sehen.
Lt. ADR 3.4.5 braucht man nur die dort genannten Vorschriften beachten, den Rest ADR kann man außer Acht lassen. Wir verpacken und labeln jedoch das Einzelgebinde korrekt als Gefahrgut, da es sich um ein Produkt für Fachanwender (Gewerbliche) handelt und wenn diese nun Einzelgebinde erwerben und transportieren, ist es Gefahrgut und muß korrekt gekennzeichnet sein.
Die Schweizer Behörden sehen in der Kennzeichnung als Einzelgebinde und der Transportkennzeichnung als LQ einen Widerspruch. Dies wurde bereits in einem Schweizer Gefahrgutforum besprochen, das ich leider nicht kenne.
Machen wir das wirklich falsch und würde es in der Schweiz ein Bußgeld geben bei einer Kontrolle?
Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer