LQ Versand
#4547
22.11.2006 18:04
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Migenda
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Hallo zusammen Folgendes Problem beschäftigt mich zur Zeit beim Versand von Limited Quantities. Darf LQ als Overpack verschickt werden? Folgender Fall: - normale Holzkiste Gewicht 355 kg - in dieser Holzkiste befindet sich ein Karton, der eine Spraydose UN 1950 Aerosols, 2.1 mit o,4 kg enthält. - der Rest von 350 kg sind Ersatzteile, die kein Gefahrgut sind.
Gekennzeichnet habe ich den kleinen Karton mit der weissen Raute in der UN 1950 steht. Auf der grossen Kiste wurde die Raute mit UN 1950 wiederholt und mit OVERPACK markiert. Ensprechend wurde dann auch die IMO-Erklärung ausgefüllt.
Das Transportunternehmen in Bremerhaven hat diese Markierung nicht akzeptiert, da im Kap. 3.4 im IMDG Code OVERPACKs für LQ nicht erlaubt sind.
Im Kap. 3.4 findet man tatsächlich nichts über Overpacks, aber ist es dann auch nicht erlaubt? Dies würde dann bedeuten, dass diese Farbspraydose als normale Gefahrgutsendung abgewickelt werden müsste. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Vielen Dank für Ihre Antworten Beste Grüsse Jürgen Migenda
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Re: LQ Versand
[Re: Migenda]
#4548
23.11.2006 13:43
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Bernd Gonschior
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Hallo Herr Migenda,
nach Abschnitt 3.4.1 gelten für begrenzte Mengen zunächst einmal sämtliche Vorschriften des IMDG-Codes, es sei denn, in Kapitel 3.4 steht etwas anderes.
Da in 3.4 keine Aussagen über Umverpackungen gemacht werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.1.2. (Verwendung von Umverpackungen) auch für begrenzte Mengen, d.h. Umverpackungen dürfen verwendet werden.
Ein Problem ist allerdings, dass in 5.1.2.1. gefordert wird, dass eine Umverpackung immer mit dem richtigen technischen Namen usw. zu versehen ist.
Hierzu gibt es eine Stellungnahme des BMV, die besagt, dass es für begrenzte Mengen ausreichend ist, die Umverpackung ebenfalls mit dem auf der Spitze stehenden Quadrat, dass die UN-Nummer enthält, zu versehen.
Gruß Bernd Gonschior
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Re: LQ Versand
[Re: Bernd Gonschior]
#4549
24.11.2006 18:46
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Migenda
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Hallo Herr Gonschior Vielen Dank für die klärende Antwort. Zusatzfrage: Wäre es nach ADR auch erlaubt, diese Sendung als Umverpackung zu kennzeichnen (ADR 3.4.7)?
Vielen Dank und Danke für Ihr Feedback. Mit freundlichen Grüssen Jürgen Migenda
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Re: LQ Versand
[Re: Migenda]
#4550
24.12.2006 18:07
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Winklhofer
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Hallo Herr Migenda, auch gemäß ADR wäre dies möglich. Sie bräuchten aber nicht einmal die Kennzeichnung "Umverpackung" anbringen, da 3.4.7 ADR dies nicht vorschreibt. Die Raute mit der UN-Nummer reicht aus.
Grüße aus Pfaffenhofen Alfred Winklhofer
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Re: LQ Versand
[Re: Winklhofer]
#4551
27.03.2007 14:47
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Kay Schmauder
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Hallo Seebären!
Ich sollte mal schnell eine kleine Hilfe haben. Ein Kunde von mir will wissen ob er UN1133 Adhesives (Klebstoff), 3, II in 250ml Dosen als LQ per See versenden kann. Da ich im IMDG Code nicht zuhause bin oder anders gesagt ich grad keine Möglichkeit habe in der Gefahrgutliste des IMDG durchzusehen ob der Stoff eine LQ hat hoffe ich, es ist ein Seebär im Netz der mir kurz weiterhelfen kann. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: LQ Versand
[Re: Kay Schmauder]
#4552
27.03.2007 16:24
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G. Homann
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Hallo Kay, bin zwar kein Seebär, habe aber den IMDG-Code (als software) verfügbar:
UN 1133 KLEBSTOFFE, entzündbare Flüssigkeit enthaltend, Kl. 3, VG II ADHESIVES containing flammable liquid
Klassifizierung / Beförderungsverbote / Einschränkungen Klasse: 3 Zusatzgefahr: Verpackungsgruppe: II Stoff- oder klassenspezifische Sondervorschriften: 944 Freistellungen / Erleichterungen / Ausnahmen Begrenzte Menge: 5 L Ausnahmen: GGVSee § 5GGAV Nr. 33 (M)
-> Begrenzte Menge 5 L bedeutet:
3.2.1 Aufbau der Gefahrgutliste
Die Gefahrgutliste ist in 18 Spalten wie nachfolgend unterteilt: ... Spalte 7 Begrenzte Mengen
Diese Spalte gibt die Nettohöchstmasse für eine Innenverpackung an, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften für begrenzte Mengen in Kapitel 3.4 (Meeresschadstoffe siehe auch 3.4.8) für die Beförderung eines Stoffes oder Gegenstandes erlaubt ist. Die Bezeichnung "Keine" in dieser Spalte bedeutet, dass es nicht erlaubt ist, diesen Stoff oder Gegenstand in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 zu befördern.
-> also, mit Deinen 250 mL-Dosen bist Du da voll im grünen Bereich!
Gruß aus München Günther Homann
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Re: LQ Versand
[Re: G. Homann]
#4553
27.03.2007 16:36
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Kay Schmauder
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Hallo Herr Homann!
Daaaaankeeeeeeee!
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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