Sehr geehrte Kolegen und Koleginnen.
Ich muß mal eine Frage stellen, die sicher schon öfters beantwortet wurde, mir aber als Neuling etwas Kopfzerbrechen bereitet.
Wir sind ein pharmazeutisches Unternehmen und haben unter anderem ein Produkt das Ethanol enthält.
Unsere Chemiker haben diese Ware wie folgt eingestuft.
UN 1170 Ethanol Klasse 3 PG II
( Isoket Spray 15ml)
Dieses Produkt vertreiben wir an den Großhandel oder aber auch an Apotheken.
Im neuen ADR befindet sich unter UN1170 die Sondervorschrift 601.
" Gebrauchsfertige pharmazeutische Produkte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. "
Unser Medikament wird mit anderen Produkten zusammen in einen Karton an den Empfänger verschickt. Es handelt sich jeweils um Einzelverpackungen. In einem Karton können von 1 Einzelverpackung bis zu 160 Einzelverpackungen befinden.
Gilt hier ebenfalls die Sondervorschrift 601 oder nicht?
Wenn nein, wo kann ich diesen Passus im ADR finden? Ich würde diese Sondervorschrift so lesen, das wir hier das Produkt als Nicht gehargut versenden dürfen, da die Vorschriften des ADR's nicht greifen.
Ich danke für das Interesse und freue mich auf umfassende Antworten.
In diesem Sinne, aber immer S I C H E R !
D. Friebe