Einstufung Kl 3 - Kl. 9 bei 450Liter Ausnahme
#4694
19.01.2007 16:33
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Hänsler
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Sehr geehrte Kollegen,
wir haben Unstimmigkeiten. Es handelt sich um ein Gefahrgut, welches hinsichtlich seines Flammpunktes als Gefahrgut der Klasse 3 eingestuft werden muß. Es kann aber gleichzeitig aufgrund seiner Viskosität die Ausnahme unter 450 Liter in Anspruch nehmen. Folglich unterliegt es nicht dem ADR. Soweit alles klar. Jetzt hat dieses Transportgut als Gefahrstoffeinstufung N 51/53 und müßte von dieser Gefahr her in die Klasse 9 eingestuft werden. Die Klasse 9 besagt jedoch, daß sie nur zutrifft, wenn eine Einstufung in eine andere Klasse nicht möglich ist. So sind wir wieder am Anfang.
Meine Frage nun, muß dieses Transportgut in Klasse 9 eingestuft werden oder unterliegt es nicht dem ADR
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Re: Einstufung Kl 3 - Kl. 9 bei 450Liter Ausnahme
[Re: Hänsler]
#4695
22.01.2007 18:31
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Winklhofer
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Hallo Herr Hänsler, auch wenn Sie die Erleichterung des Absatzes 2.2.3.1.5 ADR in Anspruch nehmen, ist und bleibt Ihre Lösung ein gefährliches Gut der Klasse 3 ADR. Sie haben lediglich bei Gefäßen bis 450 l Fassungsraum die Vorschriften des ADR nicht zu beachten. Der Absatz 2.2.9.1.9 ADR kommt hier nicht zum Tragen, da die Einstufung in Klasse 3 erfolgt ist. Es wäre ja bizarr, wenn Sie diese Lösung in Verpackungen als Klasse 9 einstufen und in einem IBC > 450 l verpackt in der Klasse 3 einstufen müssten.
Grüße aus Pfaffenhofen Alfred Winklhofer
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Re: Einstufung Kl 3 - Kl. 9 bei 450Liter Ausnahme
[Re: Winklhofer]
#4696
23.01.2007 09:48
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Rupert
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Hallo, rein logisch gesehen würde man so vorgehen: keine Inanspruchnahme des Absatzes 2.2.3.1.5. ADR: Einstufung Klasse 3 Inanspruchnahme des Absatzes: Einstufung Klasse 9. Also bleibt es Gefahrgut. Aber das Gefahrgutrecht ist halt nicht so auf Logik aufgebaut. Der Absatz 2.2.3.1.5 ADR sagt aus "unterliegt nicht den Vorschriften des ADR" und nicht "unterliegt nicht der Klasse 3." Also ist die Frage von Hr. Hänsler durchausberechtigt. ( für mich wieder ein Argument dafür dass die ganzen Ausnahmeregelungern überarbeitet werden sollten ) Gruß Rupert
Have a nice day!
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Re: Einstufung Kl 3 - Kl. 9 bei 450Liter Ausnahme
[Re: Rupert]
#4697
23.01.2007 11:13
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EMeindl
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Hallo,
die Nutzung der Ausnahme für viskose Stoffe macht aus dem Transport keinen der Klasse 9, da das Gut ja einer anderen Klasse als der Klasse 9 zugeordnet werden kann.
Daß die Vorschriften nicht immer in sich logisch sind, findet sich an vielen Stellen - nicht nur im Gefahrguttransportrecht.
Gruß e.meindl
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Re: Einstufung Kl 3 - Kl. 9 bei 450Liter Ausnahme
[Re: EMeindl]
#4698
24.01.2007 16:25
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SafetyFirst
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Wenn ich in solche Gewissenskonflikte komme, dann stelle ich mir immer die Frage nach dem Sinn (ja, ich weiß, das ist schon der erste Fehler beim Arbeiten mit Gesetzen).
Was wollte uns der Autor mit diesen Zeilen sagen?
1.) Klasse 9 gilt nur, wenn keine andere Klasse infrage kommt. --> Offenbar gewichtet der Autor die Gefahr der anderen Klassen als bedeutend höher als die Umweltgefahren.
2.) Unter bestimmten Bedingungen unterliegen Kl-3-Güter in Mengen < 450 l nicht dem ADR. --> Jagut, wenn Du da ein Leck im Tank hast, ist dies zwar eine Sauerei, aber der Schaden ist handhabbar. Unter den definierten Bedingungen für wollen wir das Gut mal als nicht regelungsbedürftig annehmen.
3.) Wenn die hohe Gefahr "entzündlich" schon nicht zu einer Regelungsbedürftigkeit führt, warumm sollte dies dann die "niederwertigere" Gefahr Aquatox?
Unter dieser Argumentationskette erscheint mir das ADR doch schön rund und geschmeidig.
<img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
<räusper> Was meinen denn die erfahrenen Kollegen zu dieser etwas "gefühlsmäßigen" Gedankenkette?
Viele Grüße,
SF.
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Re: Einstufung Kl 3 - Kl. 9 bei 450Liter Ausnahme
[Re: SafetyFirst]
#4699
24.01.2007 17:03
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Manchmal kommt meiner Mutters Sohn doch auf etwas abseitige Ideen:
Sagen wir mal, ich hätte einen Stoff der klassisch 9 ist. Ich hab 350 Liter davon zu transportieren.
Nun mag ich ihn aber nicht als Gefahrgut transportieren. Also vermische ich ihn mit Ethanol zu einer zähen Pampe, die gerade die Kl-9-Kriterien erfüllt. Nun mache ich Gebrauch von der 450-Liter-Regel.
Kann das im Sinne des Erfinders sein??
Viele Grüße,
SF
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Re: Einstufung Kl 3 - Kl. 9 bei 450Liter Ausnahme
[Re: Hänsler]
#4700
24.01.2007 17:50
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Hänsler
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Hallo an Alle,
vielen Dank für Eure Anregungen.
Es ist, wie gesagt etwas differenziert.
Wir werden in uns gehen und dann eine Entscheidung treffen.
Vielen Dank nochmals.
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Re: Einstufung Kl 3 - Kl. 9 bei 450Liter Ausnahme
[Re: SafetyFirst]
#4701
24.01.2007 17:57
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Hallo SF,
mit der gleichen Argumenation kann man beispielsweise auch die LQ Regelung ad absurdum führen.
Spannend wird auch der 01.07.07 (so es bis dahin keine Multilaterale Vereinbarung gibt). Dann müssen Produkte, die im Landverkehr der Klasse 9 unterliegen, aber im Seeverkehr kein Gefahrgut sind, gekennzeichnet werden. Fallweise natürlich auch umgepackt, wenn keine zugelassene Verpackung im Abgangsland verwendet wurde. All die Jahre früher war das aber kein Problem: der Container ist ungekennzeichnet zum Empfänger gelaufen.
Gruß e.meindl
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Re: Einstufung Kl 3 - Kl. 9 bei 450Liter Ausnahme
[Re: EMeindl]
#4702
24.01.2007 18:02
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Jaaaa, das stimmt wohl.
Vielen Dank für die Denkanstösse!
Grüße,
SF
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Re: Einstufung Kl 3 - Kl. 9 bei 450Liter Ausnahme
[Re: Hänsler]
#4703
29.01.2007 14:19
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DFK
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Dieses Problem wird leider erst im ADR2009 gelöst! Wie Sie im Report für das Orange Book, Rev. 15 ( http://www.unece.org/trans/doc/2007/ac10/ST-SG-AC10-34a1e.pdf, Seite 10) sehen können, wird die 450l Ausnahme dann für umweltgefährliche Stoffe nicht mehr möglich sein. Diese verbleiben dann in der Klasse 3! Also dann - warten! Mit freundlichen Grüßen DFK
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