Ein gutes Neues 2003 allerseits!
Mir geht es um die Frage, inwieweit IBC die Forderungen an die übrigen zulässigen Verpackungen (a.-d.)erfüllen müssen, nämlich Bauartzulassung nach Verpackungsgruppe I?! Oder muss die Bauartzulassung der IBC nur in Abhängigkeit der definierten Verpackungsgruppe für die jeweiligen Abfallgruppen (Beispiel: Abfallgruppe 2.1, Klasse 2; Verpackungsgruppe II) erfolgen, also für das angegebene Beispiel: Codierung 11A/Y...?

Vielen Dank im Voraus!
MfG Thomas Konerding