Hallo Ingo,
der Verweis in 9.1.1.1 bezieht sich auf das Dokument der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, TRANS/WP.29/78/Rev.1 (Anhang 7) in der geänderten Fassung. Es steht unter
UNim www.
Bei den Anhängern wird in vier Kategorien O 1 - O 4, abhängig vom zGG unterteilt, während sich N 1 - N 3 auf vierrädrige Kraftfahrzeuge bezieht.
Allerdings ist aus meiner Sicht interessant, was für Gefahrgut mit dem Anhänger transportiert werden bzw. was darauf montiert werden soll.
-> 9.1.2 Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT
Bem.: Besondere Zulassungsbescheinigungen für andere Fahrzeuge als die Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX und AT werden nicht gefordert; das gilt nicht für die Bescheinigungen, die auf Grund allgemeiner Sicherheitsvorschriften vorgeschrieben sind, die gewöhnlich für die Fahrzeuge in ihrem Ursprungsland gelten.
Gruß aus München
Günther Homann