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ADR Fahrzeugkontrolle #4788 06.02.2007 18:31
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Promega Offline OP
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Guten Abend,

wir transportieren überwiegen Gefahrgut "LQ".
Wie sieht es hier bei der Fahrzeugkontrolle aus?

Vielen Dank schon im voraus für die Info.

Viele Grüße
Promega

Re: ADR Fahrzeugkontrolle [Re: Promega] #4789 07.02.2007 07:45
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G. Homann Offline
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Hallo,

Welche Fahrzeugkontrolle meinst Du denn? Ich gehe mal von einer Abfahrtkontrolle aus:
Wenn die Bedingungen für die Inanspruchnahme der LQ-Freistellungen in UA 3.4 erfüllt sind (z.B. allg. Verpackungsanforderungen, max. Bruttomasse, LQ-Raute,...usw.) sind rein gefahrgutrechtlich keine weiteren Vorschriften des ADR zu beachten. Darüber hinaus gelten natürlich die Bestimmungen der STVZO.

Gruß aus München
Günther Homann

Re: ADR Fahrzeugkontrolle [Re: G. Homann] #4790 07.02.2007 17:19
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Promega Offline OP
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Hallo,

ja ich meinte die Abfahrtkontrolle. Es sind alle Voraussetzungen für den Versand für LQ erfüllt.

Vielen Dank für die Information.

Gruß aus Mannheim
Promega

Re: ADR Fahrzeugkontrolle [Re: Promega] #4791 08.02.2007 07:36
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AndyG Offline
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ADR 7.5.1.2:
Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug oder der Fahrzeuglenker den Rechtsvorschriften nicht genügen.

Es gibt hierfür eigene Checklisten z.B. VCI Leitlinie LKW Kontrolle

Anmwerkung:
Im ADR 2007 ist die Ausrüstung (etwas unglücklich) nur mehr auf jene die beim Be- bzw. Entladen benötigt wird bezogen, auf das würde ich mich jedoch nicht verlassen

Re: ADR Fahrzeugkontrolle [Re: AndyG] #4792 08.02.2007 08:11
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G. Homann Offline
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Hallo Andy,
das ist schon richtig, aber 7.5.1.2 muss er gar nicht anwenden, wenn die Bedingungen für die Freistellungen LQ 1 bis LQ 28 erfüllt sind.
-> d.h. er braucht gar keine Ausrüstung, Dokumentation, ... usw.

siehe z.B.:
3.4.3 [LQ1, LQ2]

Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand einer der Codes "LQ1" oder "LQ2" angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel des ADR nicht für die Beförderung dieses Stoffes oder Gegenstandes, vorausgesetzt:

a)die Vorschriften des Abschnitts 3.4.5 a) bis c) werden beachtet; im Sinne dieser Vorschriften gelten Gegenstände als Innenverpackungen;

b)die Innenverpackungen entsprechen den Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.1.2 und 6.2.4.1 bis 6.2.4.3.


Gruß aus München
Günther Homann

Re: ADR Fahrzeugkontrolle [Re: G. Homann] #4793 08.02.2007 08:14
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Ritchie Offline
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