Hallo Andy,
das ist schon richtig, aber 7.5.1.2 muss er gar nicht anwenden, wenn die Bedingungen für die Freistellungen LQ 1 bis LQ 28 erfüllt sind.
-> d.h. er braucht gar keine Ausrüstung, Dokumentation, ... usw.
siehe z.B.:
3.4.3 [LQ1, LQ2]
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7 für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand einer der Codes "LQ1" oder "LQ2" angegeben ist, gelten, sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der übrigen Kapitel des ADR nicht für die Beförderung dieses Stoffes oder Gegenstandes, vorausgesetzt:
a)die Vorschriften des Abschnitts 3.4.5 a) bis c) werden beachtet; im Sinne dieser Vorschriften gelten Gegenstände als Innenverpackungen;
b)die Innenverpackungen entsprechen den Vorschriften der Unterabschnitte 6.2.1.2 und 6.2.4.1 bis 6.2.4.3.
Gruß aus München
Günther Homann