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Druckzylinder in der Luftfracht #4811 08.02.2007 17:36
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JPlasko Offline OP
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Hallo,

habe ein kniffliges Problem:

wir befördern des öfteren Druckgaszylinder mit Luftfracht, die mit dem zu befördernden Material sowie Stickstoff Druck ca. 2bar gefüllt sind. Manche dieser Zylinder haben einen UN-Code eingestanzt, manche nicht. Die, die einen UN-Code haben lauten: 1A1 für Stahltrommeln mit nicht abnehmbarem Deckel.
Es gibt immer wieder Diskrepanzen mit dem Prüfer am Flughafen: Manchmal sollen wir steel drum in unserer Deklaration aufnehmen, manchmal steel cylinder. Der Hersteller dieser Zylinder sagte uns, dass der UN Code ein Versehen sein, und diese gar nicht zur Beförderung mit der Luft zugelassen seien.
Ein Telefonat mit einem Schulungsveranstalter am Flughafen erklärte mir jedoch, dass mit der Verpackungsvorschrift 200 auch andere als UN-geprüfte Druckgasbehälter befördert werden dürfen.
Was sollen wir in Zukunft nun machen? Wie soll unsere IATA aussehen?
Hilfe!

Danke im voraus für Eure Aufmerksamkeit.

Gruß

JPlasko

Re: Druckzylinder in der Luftfracht [Re: JPlasko] #4812 11.02.2007 17:49
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Heinz1 Offline
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Hallo!
Alles etwas verwirrend und daher besteht hier weiterer Klärungs- und Informationsbedarf. Aber: wenn der Hersteller explizit darauf hinweist, dass diese Zylinder als Luftfracht nicht zugelassen sind, dann erstmal Finger weg davon!
Gruß aus HH
Heinz Balecke

Re: Druckzylinder in der Luftfracht [Re: JPlasko] #4813 12.02.2007 11:54
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Anderl Offline
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Hallo JPlasko,

was fliegt ihr denn überhaupt? Handelt es sich um Gefahrgut?

Also der Stickstoff ist bis zu einem Druck von 2.8 bar (280 kPa) nicht als Gefahrgut zu klassifizieren, da es sich um ein Gas der Unterklasse 2.2 handeln würde (siehe 3.2.2.4 IATA-DGR Ausnahmen).

Es ist auch richtig, dass die Druckbehälter nicht UN zugelassen sein müssen. Aber es müssen überhaupt Cylinder/Stahlflaschen in der entsprechenden Verpackungsvorschrift erlaubt sein. Wenn es sich nicht um UN-zugelassene Druckbehälter handelt, müssen sie entsprechend eines technischen Verfahrens konstruiert, hergestellt, kontrolliert, geprüft und genehmigt werden, das von der zuständigen nationalen Behörde (BAM) anerkannt ist. Die allg. Anforderungen gemäß 6.4.1 IATA-DGR müssen erfüllt sein.

Auf alle Fälle ist erst einmal die Klassifizierung festzulegen. Auch solltet ihr unbedingt den Zulassungsschein/Prüfbericht vom Hersteller einfordern und sicherstellen, dass die Verpackung für diesen Stoff und für Luftfracht geeignet und zugelassen ist.


Freundliche Grüße
Josef Anderl

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