Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummern
#4964
24.03.2007 15:38
|
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651
Winklhofer
OP
Meister aller Klassen
|
OP
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651 |
Hallo liebe Gefahrgutspezialisten, zur Kennzeichnung mit organgefarbenen Tafeln mit Nummern folgender Fall, in dem ich z. Zt. eine Diskussion zur Zulässigkeit führe: Ein Trägerfahrzeug transportiert einen bedeckten Großcontainer (Mulde) mit nur einem Gefahrgut in loser Schüttung (z. B. UN 3170). Der Container ist ordnungsgemäß mit Großzetteln an beiden Längsseiten und an jedem Ende versehen. Die Beförderungseinheit wird gemäß Absatz 5.3.2.1.6 ADR nur vorne und hinten mit der orangefarbenen Tafel mit Nummern (423/3170) gekennzeichnet. Zulässig? Ich freue mich auf die sicherlich unterschiedlichsten Diskussionsbeiträge.
Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
|
|
Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummern
[Re: Winklhofer]
#4965
26.03.2007 10:25
|
Registriert: Feb 2004
Beiträge: 80
Ritchie
Vollmitglied
|
Vollmitglied
Registriert: Feb 2004
Beiträge: 80 |
Hallo,
die Kennzeichnung ist meines Erachtens in Ordnung.
UA 5.3.2.1.6 lese ich so, dass die Beförderungseinheit so gekennzeichnet werden darf. Die orangen Tafeln am Container sind "nicht erforderlich". Ich lese im o. g. UA keine Verpflichtung evtl. am Container angebrachte Kennzeichnungen zu entfernen / abzudecken. Bei einem Befödererwechsel wäre die Kennzeichnung am Container ja ggf. wieder anzubringen.
Gruß R.
|
|
Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummern
[Re: Winklhofer]
#4966
27.03.2007 08:20
|
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Gandalf
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086 |
Hallo Herr Winkelhofer, zunächst hätte ich auch gesagt, dass das so ok ist. Beim nochmaligen Lesen bin ich jedoch über 5.3.2.1.4 gestolpert. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />Dort heißt es: ... müssen bei BE und Containern ... Folglich sind beide zu kennzeichnen. In 5.3.2.1.6 wird dann lediglich die Außnahme für die BE festgelegt (vorne und hinten mit Nummer, sprich 2 statt 4 Tafeln). Ich denke das soll auch so sein, damit beim Umladen der Container (z.B. auf Bahn) oder (Zwischen)lagern auch erkennbar ist, was drin ist. Die Placards alleine reichen da nicht. Gruß Gandalf
|
|
Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummer
[Re: Ritchie]
#4967
27.03.2007 08:22
|
Registriert: Aug 2004
Beiträge: 325
G. Homann
Großmeister
|
Großmeister
Registriert: Aug 2004
Beiträge: 325 |
Hallo,
sehe ich anders. M.E. ist nicht 5.3.2.1.6 maßgeblich, sondern:
5.3.2.1.4 [Lose Schüttung/Ausschließliche Verwendung Klasse 7]
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist, müssen bei Beförderungseinheiten und Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung oder verpackte radioaktive Stoffe mit einer einzigen UN- Nummer unter ausschließlicher Verwendung und keine anderen gefährlichen Güter befördert werden, außerdem an den Seiten jeder Beförderungseinheit oder jedes Containers parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Absatz 5.3.2.1.1 vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN- Nummer versehen sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 bzw. Spalte 1 für jeden in der Beförderungseinheit oder im Container in loser Schüttung beförderten Stoff oder für den unter ausschließlicher Verwendung in der Beförderungseinheit oder im Container beförderten verpackten radioaktiven Stoff vorgeschrieben sind.
-> hier wird explizit, so wie im Beispiel genannt, auf eine einzige UN-Nr. in loser Schüttung verwiesen.
Gruß aus München Günther Homann
|
|
Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummer
[Re: G. Homann]
#4968
27.03.2007 08:53
|
Registriert: Feb 2004
Beiträge: 80
Ritchie
Vollmitglied
|
Vollmitglied
Registriert: Feb 2004
Beiträge: 80 |
Hallo,
nur zu meinem Verständnis: Die Fragestellung ist doch folgende: - Ist der Transport wie oben beschrieben richtig oder falsch gekennzeichnet.
So wie ich die UA 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.6 auslege ist es (bezogen auf orange Tafeln) richtig entweder 1. den Container mit Nummern und das Fahrzeug neutral zu kennzechnen oder 2. das Fahrzeug mit Nummern und den Container nicht zu kennzeichnen
Der UA 5.3.2.1.6 erlaubt doch explizit die Ausnahme von UA 5.3.2.1.4.
Ich erkenne hier kein Fehlverhalten wenn sowohl Fahrzeug als auch Container mit orangen Tafeln mit Nummern gekennzeichnet werden (zumindest solange die Nummern auf allen Tafeln übereinstimmen).
Gruß R.
|
|
Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummer
[Re: Ritchie]
#4969
27.03.2007 10:17
|
Registriert: Aug 2004
Beiträge: 325
G. Homann
Großmeister
|
Großmeister
Registriert: Aug 2004
Beiträge: 325 |
Hallo Ritchie, da wurde ja mal wieder ein schöner Ball ins Spielfeld geworfen. Ich habe die gleichen Bedenken wie Gandalf, die andere Auslegung ist aber bei näherer Betrachtung auch nicht von der Hand zu weisen. Wahrscheinlich ist hier im Streitfall die Klärung nur auf juristischem Wege möglich.
Gruß Günther Homann
|
|
Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummer
[Re: Ritchie]
#4970
27.03.2007 17:20
|
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086
Gandalf
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 1,086 |
Hallo Ritchie, ich war ja auch der Meinung das das so richtig gekennzeichnet sei. Aber nun bin ich mir da nicht sicher, ob das nicht auch etwas anders zu lesen ist. Der UA 5.3.2.1.6 erlaubt doch explizit die Ausnahme von UA 5.3.2.1.4.
Korrekt, aber nur für Beförderungseinheiten, nicht für Container, die sind dort nicht genannt. Also nach 5.3.2.1.4: a) BE: vorne und hinten orange, an beiden Seiten Nummer und Conatiner an beiden Seiten Nummer oder nach 5.3.2.1.6: b) BE; vorne und hinten Nummer und Container an beiden Seiten Nummer Auf der anderen Seite steht in 5.3.2.1.4 nach dem und dann ein oder. Was soll man davon nun halten? Es gibt ja auch noch 5.3.2.1.5, nur wenn außen nicht sichtbar muss auch am Fahrzeug. Also wohl doch entweder oder. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 27.03.2007 17:22.
|
|
Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummer
[Re: Gandalf]
#4971
27.03.2007 20:43
|
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 492
Mark
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 492 |
Hallo zusammen,
find ich spannend die Diskussion. Zunächst näheres Hinsehen aus der Praxis bei seitlicher Kennzeichnung:
Entweder die orangen Warntafeln sind direkt am Container angebracht (z.B. durch aufkleben), oder (wesentlich häufiger bei loser Schüttung) es sind Vorrichtungen seitlich am Fahrzeug, die genutzt werden.
Beide Varianten sind völlig korrekt, da in UA 5.3.2.4 steht:
"Wenn in Kapitel 3.2 ... müssen bei Beförderungseinheiten und Container ... an den Seiten jeder Beförderungseinheit oder jedes Containers ... angebracht sein"
Demzufolge kann man entweder den Container oder die BE kennzeichnen.
Im Gegensatz hierzu müssen die Großzettel an der äußeren Oberfläche der Container angebracht sein (siehe UA 5.3.1.1.1), dies ist für die Warntafeln nicht gefordert.
Aus dieser Schlußfolgerung müsste es bei Containern auch zulässig sein die Warntafeln mit Nummer vorne und hinten am Fahrzeug anzubringen, jedoch nur, wenn der Container nicht gekennzeichnet ist, da nur die Warntafeln an Beförderungseinheiten ersetzt werden dürfen.
Grüße
Mark Brumme
PS: Finde die Beschreibungen aus Kapitel 5.3 total unübersichtlich und schwer vermittelbar.
Grüße
Mark
|
|
Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummer
[Re: G. Homann]
#4972
28.03.2007 14:04
|
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651
Winklhofer
OP
Meister aller Klassen
|
OP
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651 |
Hallo liebe Kollegen,
die Diskussion zeigt in diesem Fall wieder einmal deutlich, wie nachlässig manche Vorschriften im ADR geschrieben werden. Dies war auch der Grund diesen Ball ins Spiel zu werfen.
Sicher werden Sie mir zustimmen, wenn ich behaupte, dass ein Trägerfahrzeug mit einem aufgesetzten Großcontainer ohne jeden Zweifel eine Beförderungseinheit darstellt. Nichts anderes steht in 5.3.2.1.6 ADR. Wenn der Verordnungsgeber gewollt hätte, dass solche Trägerfahrzeuge von dieser Vorschrift nicht erfasst sind, hätte er es ja hinschreiben können. Die Problematik ist im übrigen auch z. B. bei Tankcontainern oder Aufsetztanks auf Trägerfahrzeugen mit einem einzigen Stoff nicht anders. Auch hier kann ich anstelle von 5.3.2.1.2 den Absatz 5.3.2.1.6 ADR nutzen.
Daher freue ich mich auf die weiteren Diskussionsbeiträge zu diesem Thema. Vielleicht müssen wir ja die WP.15 bemühen, sich hier klarer zu positionieren.
Grüße aus Augsburg
Alfred Winklhofer
Zuletzt bearbeitet von Winklhofer; 28.03.2007 14:04.
|
|
Re: Anbringen von orangefarbenen Tafeln mit Nummer
[Re: Winklhofer]
#4973
28.03.2007 14:20
|
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 492
Mark
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: Mar 2007
Beiträge: 492 |
Hallo Winkelhofer,
dem muss ich nur beipflichten, die Vorschriften im Kapitel 5.3 (Großzettel und Warntafeln), wo und wann anzubringen, sind völlig unübersichtlich und sorgen immer wieder für Diskussionen.
Wenn die WP.15 da mal ran geht und das anwenderfreundlicher formulieren würde wäre das toll.
Grüße
Mark Brumme
Grüße
Mark
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|