Dazu eine Frage an Hr. Pape:
Kann dann der Abholer, wenn für ihn zutreffend, trotzdem die Ausnahme 1.1.3.1 lit. a oder auch c geltend machen, wenn er schon die Papiere erhält oder kommt dann für ihn die Freigrenze nach 1.1.3.6.3 in Frage? Müssen dann die Versandstücke mit Gefahrzetteln bezettelt sein, auch wenn es sich um LQ-Mengen handeln würde? Ich bin mir hier nicht ganz sicher.
Es macht ja keinen Sinn, der Einfachheit halber nur die Beförderungspapiere auszustellen, die Verpackungen aber nicht ADR-konform zu haben. Wenn schon ein Hinweis auf Gefahrgut, dann aber mit allen Konsequenzen. Danke für eine Antwort
Albert Geier
Zuletzt bearbeitet von albertgeier; 24.01.2003 19:12.