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Freistellung nach 1.1.3.1.c) #5084 16.05.2007 15:46
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UweM Offline OP
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Liebe Kollegen,
hier ein sicher für viele Kollegen altes und doch immer aktuelles Problem:
Ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb von ca. 150 MA transportiert zur Versorgung der Rasenmäher Benzin der UN1203 in Kanistern auf den Pritschenfahrzeugen. Die Anwendung der Freistellung nach 1.1.3.1 c) in Verbindung mit der RSE wäre hier m. E. anzuwenden. Die Kanister sind bauartgeprüft.
Ich hätte gern eure Meinung zu folgender Fragestellung:
Müssen die Kanister nach Gefahrstoffrecht oder gemäß ADR gekennzeichnet werden?
Beides? oder nur ADR?
Wie könnte man das Ablösen der Kennzeichnung durch Benzin verhindern?

Danke.
UweM

Re: Freistellung nach 1.1.3.1.c) [Re: UweM] #5085 16.05.2007 19:19
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Mark Offline
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Hallo Uwe,

Die Kanister müssen nach Gefahrgutrecht und nach Gefahrstoffrecht gekennzeichnet werden. Im Fachhandel gibt es lösemittelbeständige Aufkleber für Otto-Kraftstoff (darauf achten, dass die UN-Nummer mit draufsteht) und gute Gefahrzettel sind auch auch entsprechend beständig.

Grüße

Mark Brumme


Grüße

Mark
Re: Freistellung nach 1.1.3.1.c) [Re: Mark] #5086 21.05.2007 08:54
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TDamm Offline
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Hallo Mark,

wo hast Du den diese Info her?

Nach dem ADR ist man unter den Bedingungen des UA 1.1.3.1c ADR von diesem doch freigestellt. Also nix mit Bezettelung oder BAM geprüften Verpackungen. Lediglich der nat. Gesetzgeber hat in der GGVSE eine erweiterte Regelung in der Anlage 2 getroffen. Dort stand auch mal der aus meiner Sicht notwendige Gefahrenzettel. Mit der 2. GGVSE - Änderungsverordnung wurde dieser allerdings zugunsten der Gefahrenstoffkennzeichnung (welche mit dem ADR ja nix zu tun hat) gestrichen.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Freistellung nach 1.1.3.1.c) [Re: Mark] #5087 21.05.2007 16:05
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UweM Offline OP
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Spezi
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Beiträge: 34
Hallo Mark und TDamm,

wenn ich mich recht erinnere war diese Freistellung auch unter der alten Rn 2009 genannt und "damals" durch die GGVSE Anlage 2 soweit präzsiert, dass eine gefahrgutrechtliche Kennzeichnung erfolgte. Die heutige Fassung der GGVSE hat hier keine präzise Formulierung zur Kennzeichnung, aber m. E. kann die Gewichtsbegrenzung wie aufgeführt für die Klasse 1,4.2.und 4.3 nur richtig gehandhabt/durchgeführt werden, wenn die Versandstücke entsprechend nach Gefahrgutrecht gekennzeichnet wurden. Übertragen auf die anderen Gefahrgutklassen müssen alle Versandstücke gekennzeichnet werden. In Verbindung mit Nr. 13.4 RSE sehe ich dies für bauartgeprüfte Versandstücke bestehtigt.
Selbst einige Überwachungsbehörden sich sich da nicht einig.
Ich würde beide Kennzeichnungen empfehlen. Zumindest muss der Verwender erkennen können WAS darin ist und ganz nebenbei die Hilfskräfte bei einer Havarie.
Danke für eure Anregungen.
Uwe


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