Hallo Mark und TDamm,
wenn ich mich recht erinnere war diese Freistellung auch unter der alten Rn 2009 genannt und "damals" durch die GGVSE Anlage 2 soweit präzsiert, dass eine gefahrgutrechtliche Kennzeichnung erfolgte. Die heutige Fassung der GGVSE hat hier keine präzise Formulierung zur Kennzeichnung, aber m. E. kann die Gewichtsbegrenzung wie aufgeführt für die Klasse 1,4.2.und 4.3 nur richtig gehandhabt/durchgeführt werden, wenn die Versandstücke entsprechend nach Gefahrgutrecht gekennzeichnet wurden. Übertragen auf die anderen Gefahrgutklassen müssen alle Versandstücke gekennzeichnet werden. In Verbindung mit Nr. 13.4 RSE sehe ich dies für bauartgeprüfte Versandstücke bestehtigt.
Selbst einige Überwachungsbehörden sich sich da nicht einig.
Ich würde beide Kennzeichnungen empfehlen. Zumindest muss der Verwender erkennen können WAS darin ist und ganz nebenbei die Hilfskräfte bei einer Havarie.
Danke für eure Anregungen.
Uwe