Sie finden die Anweisung nun unter 3.1.2.7:
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<br>Gemische und Lösungen, die einen gefährlichen Stoff enthalten
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<br>Wenn nach den Klassifizierungsvorschriften des Unterabschnitts 2.1.3.3 Gemische und Lösungen wie der namentlich genannte Stoff anzusehen sind, ist die Ergänzung «LÖSUNG» bzw. «GEMISCH» als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung hinzuzufügen, z.B. «ACETON, LÖSUNG». Darüber hinaus darf auch die Konzentration der Lösung oder des Gemisches angegeben werden, z.B. «ACETON, LÖSUNG, 75 %».