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Klasse 1 - Trennungsvorschriften #5642 25.10.2007 15:01
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Bernd Gonschior Offline OP
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Hallo Kollegen,

folgende Güter der Klasse 1.4 sollen zusammen in einen Container verladen werden

UN 0303, AMMUNITION SMOKE, 1.4G (8)
und
UN 0336, FIREWORKS, 1.4G

[color:"blue"]Aussage 1:[/color]
Nach 7.2.1.14 ist das Sekundärlabel ohne Einschränkung zu berücksichtigen. Da die Klasse 8 nach Tabelle 7.2.1.16 "getrennt von" Klasse 1.4 zu stauen ist, ist ein Zusammenstau von UN 0303 und UN 0336 NICHT erlaubt.

[color:"blue"]Aussage 2:[/color]
Beim Zusammenstau von Gütern der Klasse 1 ist ausschließlich die Tabelle 7.2.7.2.1.4 zu beachten, Nebengefahren brauchen nicht berücksichtigt zu werden. UN 0303 und UN 0336 dürfen zusammen verladen werden.

Welche Aussage ist richtig?

Gruß
Bernd Gonschior

Re: Klasse 1 - Trennungsvorschriften [Re: Bernd Gonschior] #5643 28.10.2007 18:08
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Toddy Offline
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Moin moin!
Für UN 0303, Ammunition smoke, ist der Gefahrzettel Nr.8 nur anzuwenden, wenn der enthaltene Nebelstoff ätzende Wirkung hat (SV 204), dies gilt in der Regel für den Nebelstoff HC (Hexachlorethan). Eine Untersuchung durch die WIWEB in diesem Jahr hat allerdings ergeben dass diese Einstufung nicht mehr zutreffend ist, das gilt zumindest für alle in die Bundeswehr eingeführte Munition mit Nebel HC. Um welchen Nebelstoff handelt es sich denn bei Ihrer Munition? Ist der Gefahrzettel Nr. 8 denn überhaupt anzubringen?
Gruß
Toddy

Re: Klasse 1 - Trennungsvorschriften [Re: Toddy] #5644 29.10.2007 14:17
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Bernd Gonschior Offline OP
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Hallo Toddy,

es ist tatsächlich eine ätzende Substanz enthalten und es liegt somit tatsächlich eine Zusatzgefahr der Klasse 8 vor.

Gruß
Bernd

Re: Klasse 1 - Trennungsvorschriften [Re: Bernd Gonschior] #5645 29.10.2007 15:42
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Claudi Offline
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Werft mal einen Blick in 7.2.1.6.1:



Antwort auf
Wenn der Code eine einzelne Zusatzgefahr (ein Zusatzkennzeichen) angibt, sind die dieser Gefahr entsprechenden Trennvorschriften vorrangig einzuhalten, wenn sie strenger sind als die Trennvorschriften für die Hauptgefahr
Quelle: IMDG-Code, Amdt. 33-06



Dies untermauert 7.2.1.14 noch - es müssen also bei der Trennung Hauptgefahr (explosiv) und Nebengefahr (ätzend) beachtet werden, weswegen ich Aussage 1 als korrekt ansehe.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 29.10.2007 15:47.
Re: Klasse 1 - Trennungsvorschriften [Re: Toddy] #5646 29.10.2007 17:32
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catweazle Offline
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Hallo,

m.E müssen die Güter "getrennt" gestaut werden.
Ausnahme gem. 7.2.1.11 des IMDG-Code kann unter den gegebenen Informationen nicht angewendet werden!
Es muss sichergestellt sein, dass die Stoffe nicht gefährlich miteinander reagieren und das sollte eigentlich Aufgabe des Herstellers sein.
Im Zweifelsfall würde ich immer trennen.
Gruss

Re: Klasse 1 - Trennungsvorschriften [Re: Bernd Gonschior] #5647 07.11.2007 16:18
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Bernd Gonschior Offline OP
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Beiträge: 55
Kollegen,

vielen Dank für eure Antworten. Ich bin ebenfalls der Meinung, dass ein Zusammenstau NICHT erlaubt ist.

Allerdings liegt mir zu einem tatsächlichen Fall in Kopie eine aktuelle Stellungnahme der der Zentralstelle Gefahrgutüberwachung (Hamburg) vor, die ich hier auszugsweise zitiere:

Bei dem Zusammenstau der Kl. 1 Güter ist deren Zusammenstau ohne Berücksichtigung der Nebengefahr erlaubt. Die mögliche gefährliche Reaktion von Gütern der Kl. 1 untereinander wird durch die Verträglichkeitsgruppe angezeigt.

Es grüßt
Bernd Gonschior


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