Werft mal einen Blick in 7.2.1.6.1:
Wenn der Code eine einzelne Zusatzgefahr (ein Zusatzkennzeichen) angibt, sind die dieser Gefahr entsprechenden Trennvorschriften vorrangig einzuhalten, wenn sie strenger sind als die Trennvorschriften für die Hauptgefahr
Quelle: IMDG-Code, Amdt. 33-06
Dies untermauert 7.2.1.14 noch - es müssen also bei der Trennung Hauptgefahr (explosiv)
und Nebengefahr (ätzend) beachtet werden, weswegen ich Aussage 1 als korrekt ansehe.