Hallo Frau Piekulla- Hapke,
Entsprechend 5.3.2.1.1 ADR....Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.2.1 versehen sein. Sie sind vorn und hinten an der - Beförderungseinheit - senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar bleiben.
Begriffsbestimmung entsprechend 1.2.1 ADR "Beförderungseinheit"....Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger.
Ich hoffe es hilft <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />