Danke für die Antwort. Ich habe auf der VCI webside folgendes gefunden:
link:
http://www.vci.de/template_downloads/tmp_VCIInternet/LLPKWKombiJan07~DokNr~72682~p~101.pdfSeite 11, dort heißt es, daß Bemusterungen und Kundenbelieferungen ausgenommen sind. Das macht uns auch kein Probelm, da unsere Leute ja ohnehin ein ADR Begleitpapier bekommen.
Ich würde für die Rücklieferungen vom Kunden zu uns die Ausnahme 18 GGAV anwenden, da keine Übergabe an Dritte erfolgt, da ja das Produkt uns noch gehört wenn es z.B. im Teststadium ist.
Wie sieht es dann aus wenn das Produkt bereits verkauft ist und wir es dann vom Kunden mitnehmen um es umtzuarbeiten? Macht das einen Unterschied?
Gruß, Herr Sommer