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Begleitpapier bei Gefahrgutmitnahme vom Kunden #5729 20.11.2007 14:04
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Sommer Offline OP
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Unsere Anwendungstechniker nehmen 30 L Eimer mit Gefahrgut Klasse 3 zum Kunden mit (< 1000 Gefahrgutpunkte). Diese Produkte werden dann beim Kunden zu Versuchszwecken oder in der Serienfertigung eingesetzt. Dabei nehmen Sie ein Begleitpapier nach ADR mit, das in unserem Hause (=Absender)ausgestellt wird. Ansonsten wird die Forderungen nach 1.1.3.6 eingehalten.



Was sieht es aus, wenn 30 L Eimer vom Kunden mit Klasse 3 Gefahrgut mitgenommen werden, die zuvor - entweder am selben Tag oder bei einem früheren Besuch- von den Anwendungstechnikern mitgebracht worden sind? Dies ist z.B. dann der Fall wenn das Produkt im Labor überarbeitet werden muß.



Ist der Kunde dann Absender? Wer muss dann das ADR-Begleitpapier ausstellen?


Zuletzt bearbeitet von Sommer; 20.11.2007 14:04.
Re: Begleitpapier bei Gefahrgutmitnahme vom Kunden [Re: Sommer] #5730 21.11.2007 08:42
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TDamm Offline
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Hallo Herr/Frau Sommer,

aus meiner Sicht ist entscheidend, was Ihr Anwendungstechniker beim Kunden für Aufgaben hat. Werden die Eimer nur angeliefert und der Kunde arbeitet damit bis zum Feierabend und stellt dann der Kunde fest, ein Paar Eimer müssen wieder zurückgeliefert werden, bestimmt der Kunde den Transportauftrag. Ergo Kunde ist Absender mit allen Pflichten nach dem ADR. Sollten die Versuche jedoch im Aufgabenfeld des Anwendungstechnikers liegen, würde ich die Freistellung nach 1.1.3.6c mal prüfen. Ggf. könnten das dann Rücktransporte des Anwendungstechnikers sein.


Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Begleitpapier bei Gefahrgutmitnahme vom Kunden [Re: TDamm] #5731 22.11.2007 15:57
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Sommer Offline OP
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Danke für die Antwort. Ich habe auf der VCI webside folgendes gefunden:

link: http://www.vci.de/template_downloads/tmp_VCIInternet/LLPKWKombiJan07~DokNr~72682~p~101.pdf
Seite 11, dort heißt es, daß Bemusterungen und Kundenbelieferungen ausgenommen sind. Das macht uns auch kein Probelm, da unsere Leute ja ohnehin ein ADR Begleitpapier bekommen.

Ich würde für die Rücklieferungen vom Kunden zu uns die Ausnahme 18 GGAV anwenden, da keine Übergabe an Dritte erfolgt, da ja das Produkt uns noch gehört wenn es z.B. im Teststadium ist.

Wie sieht es dann aus wenn das Produkt bereits verkauft ist und wir es dann vom Kunden mitnehmen um es umtzuarbeiten? Macht das einen Unterschied?

Gruß, Herr Sommer


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