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Stapeln von Paletten mit Kisten aus Pappe #5745 28.11.2007 13:42
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Thomas Lutz Offline OP
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Bei einer Kontrolle durch die Wasserschutzpolizei Lübeck-Travemünde wurde bei einem mit Gefahrgut der Klasse 4.1 UN 3242 Azodicarbonamid beladenem Trailer eine unzulässige Übereinanderstapelung von Paletten mit je 54 Stck. Kisten aus Pappe (4G) dahingehend bemängelt, dass dies nach Unterabschnitt 7.5.7.2. nicht zulässig sei.
Der betreffende Abschnitt wird in dem an die Spedition geschickten Anhörungsbogen auch zitiert, dort steht ... "Gemäß Unterabschnitt 7.5.7.2 dürfen Versandstücke nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt."
Ich wäre für Hinweise bzw. konkrete Literatur- bzw. Vorschriftenwerke dankbar, wo man erfahren kann, welche Anforderungen an Versandstücke gestellt werden, damit "sie für diesen Zweck ausgelegt sind" . In der VDI 2700 bin ich nicht wirklich fündig geworden.
Dankbar wäre ich auch für eine Quelle, wo man nachlesen kann, wie übereinander gestellte Paletten mit Kartons vorschriftsgemäß gesichert werden und ob es vorgeschriebene Begrenzungen bzgl. Palettenhöhe, Stapelhöhe usw. zu beachten gibt.


Mit Grüßen aus Pinneberg !


l
Re: Stapeln von Paletten mit Kisten aus Pappe [Re: Thomas Lutz] #5746 28.11.2007 13:58
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GG1 Offline
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Hallo Herr Lutz,

die RSE äußert sich folgendermaßen zu dem Thema:

----------------------------------------------------------------------------
Zu Unterabschnitt 7.5.7.2

7-5 Aus der Formulierung des Unterabschnitts 7.5.7.2 ergibt sich kein grundsätzliches Stapelverbot. Für Versandstücke mit UN- und ADR/RID-Kennzeichnung einschließlich von Säcken gilt die Stapelfähigkeit bis zu einer Höhe von 3,0 m mit Ausnahme der Kombinationsverpackungen mit ADR/RID-Kennzeichnung und der IBC mit Angabe einer Stapellast "0" in der UN-Kennzeichnung als nachgewiesen. Um den Forderungen dieses Unterabschnittes Rechnung zu tragen, ist beim Stapeln von Versandstücken die Stapelfähigkeit auf der unteren Ladung in geeigneter Weise sicherzustellen. Hierzu können z.B. die Kriterien nach Abschnitt 3.2.6 der CTU-Packrichtlinien herangezogen werden.
----------------------------------------------------------------------------

Ob das aber die WSP überzeugt?

Gruüße
GG1

Re: Stapeln von Paletten mit Kisten aus Pappe [Re: Thomas Lutz] #5747 07.04.2008 16:08
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safecargo Offline
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Interessant sind hier weitere Angaben. Ich nehme an wir reden von Verp- Gruppe II, aber auch das bringt noch keine Antwort auf die Frage von welchem Gewicht pro Kiste hier die Rede ist, da die 4G Kisten bei diesem Produkt sowohl als Außenverpackung einer kombinierten Verpackung mit einem einzigen Innensack aus Kunststoff als auch als Außenverpackung für mehrere Innenverpackungen aus Kunststoff mit je maximal 5kg eingesetzt werden dürfen. Das ergibt netto-Gewichte pro Kiste bis zu maximal 50kg für diesen speziellen Stoff. Eine Gewichtsangabe pro Kiste oder pro Palette wäre wohl sowohl für die Bewertung der Stapelfähigkeit als auch für die Bewertung der durchzuführenden Ladungssicherung elementar.

Grundsätzlich sollte sich die Stapelbarkeit oder Belastbarkeit einer Verpackung anhand ihrer kompletten Prüfnummer feststellen lassen.

Stehen Fotos von den Kisten zur Verfügung? Es gibt 4G Verpackungen auf denen tatsächlich gekennzeichnet ist wievielfach sie stapelbar sind, in Form einer Beschriftung "maximale Stapelhöhe xfach" Das wäre sicher die einfachste Variante zu erklären daß die Stapelung hier zulässig war. Wenn gestapelt wird, ist auf jeden Fall zu verhindern, daß die Ladung schaukeln, schwanken oder sich sonstwie bewegen kann, da dies dazu führen kann daß allein durch die im Fahrbetrieb normalen Belastungen wie Kurvenfahrt, Bodenunebenheiten etc die untere Schicht Kartons "weich" wird durch die andauernden Verwindungen, hier muß Formschluß nach allen Seiten, auch nach hinten geschaffen werden.

Eine Ladungssicherung zu bewerten erfordert die Kenntnis mehrerer Faktoren. Zum einen nehmen Fahrzeugaufbauten unterschiedliche Kräfte auf, ein Aufbau mit festen Wänden hält andere Kräfte als ein Schiebegardinenaufbau. Zusätzlich gibt es Aufbauten die nach bestimmten Normen zertifiziert sind, dabei werden vom Fahrzeughersteller bestimmte Belastbarkeiten zugesichert, die der Aufbau bei formschlüssiger Verladung sichern kann. Stichwort sind hier die DIN EN 12642, gültig für Nutzfahrzeuge und Anhänger ab 3,5t zulässiges Gesamtgewicht ab Herstellungsdatum April 2002 sowie die Norm für verstärkte Aufbauten unter der Bezeichnung DIN EN 12642 Code XL. Hier kann eine Anfrage beim Hersteller unter Angabe der Fahrgestellnummer mit der Bitte um Zusendung eines Ladungssicherungszertifikats für diesen spezifischen Aufbau/Anhänger weiterhelfen um festzustellen was der Aufbau "kann". Mit diesen Eckdaten plus konkrete Gewichtsangaben für die gesamte Ladung kann ermittelt werden, wie eine sinnvolle Ladungssicherung auszusehen hat. Gerade bei gestapelten Pappkisten dürfte hier eine adäquate Sicherung wohl nur erreichbar sein, wenn 1. bei der kompletten Ladung Antirutschmatten verwandt werden, auch bei den in der zweiten Lage stehenden Kisten/Paletten gehören die zwingend drunter, es sei denn die zweite Lage wäre per ausreichend haltender Schrumpffolie oder/und Bänder fest mit der unteren Lage verbunden. Da trotz Formschluss auch bei Einsatz von Antirutschmatten verhindert werden muß, daß das Transportgut von den Antirutschmatten "hüpft" so daß diese ihre Wirkung verlieren, ist ein Niederzurren jeder Palettenreihe mit geeigneten Zurrgurten sowie zur Verhinderung von Schäden durch einen einschneidenden Zurrgurt entweder das Auflegen von pro Reihe zwei Europaletten über die der Gurt geführt wird oder der Einsatz großer Kantenschoner zu empfehlen. Nach der Palettenanzahl vermute ich, daß es sich um Industriepaletten handelt, die exakt 13m Platz einnehmen, das hieße nach hinten besteht kein Formschluß, da ein Standardauflieger 13,60m lang ist. Bei Verwendung von Antirutschmatten ist die Sicherung nach hinten rein rechnerisch erfüllt, sinnvoll ist auch hier eine Absicherung gegen Abrutschen oder "Herunterhüpfen" von den Antirutschmatten, das wäre je nach Gewicht entweder durch Sperrbalken oder Klemmbretter, alternativ durch eine oder zwei Kopfschlingen in Verbindung mit senkrecht stehenden Europaletten durchführbar. Auch die Höhe der Ladung ist zur Beurteilung interessant.

Zur Ladungssicherung sowie zur Verpackungsauswahl hat die BAM einige eigene sowie externe Leitfäden und Hinweise zum Download, leider teilweise ohne konkrete Hinweise darauf wie Aufbaufestigkeit, Antirutschmatten, Gurte, Klemmbretter oder ähnliche Materialien in einer Berechnung zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich werden aber praxisgerechte Beispiele für sinnvolle Ladungssicherung gegeben. Zu finden hier: http://www.tes.bam.de/ladungssicherung/ladung_books.htm

Grundsätzliche Infos zum Thema Ladungssicherung die auch für Gefahrgut taugen, liefert jedes Ladungssicherungsfachbuch. Gefahrgut unterliegt den gleichen physikalischen Kräften wie Stahl, Papierrollen, Palettenware oder Maschinenteile. Ein IBC mit 1000 Liter destilliertem Wasser ist genauso zu sichern wie ein IBC mit 1000 Liter Salzsäure. Der einzige Unterschied ist, daß man bei nicht richtiger Sicherung von Wasser nur nach StVO Ärger bekommt, während bei der Salzsäure durch die Ahndungsmöglichkeit nach GGVSE und StVO die Strafe deutlich "schmerzhafter" ausfallen kann, selbst wenn nichts passiert ist.

Intelligent gemacht und praxisorientiert geschrieben für alle die verantwortlich sind für eine angemessene Ladungssicherung vom Fahrer über Verlader, Fahrzeughalter, Absender bis Frachtführer ist das Buch "Ladungssicherung - Leitfaden für die Praxis" von Alfred Lampen, erschienen im Hendrisch Verlag. http://www.hendrisch.de/ladungssicherung.html

Re: Stapeln von Paletten mit Kisten aus Pappe [Re: Thomas Lutz] #5748 08.04.2008 18:51
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F-Vogt Offline
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Hallo,
ob ein 4 G Kiste gestapelt werden darf oder nicht, ist abhänging von der durchgeführten Stapeldruckprüfung. Dies ist geregelt im ADR Teil 6 (6.1.5.6) i.V.m 6.1.3.1 a) (ii). Wenn die Verpackung einer Stapeldruckprüfung unterzogen wurde und entsprechend gekennzeichnet ist mit "RID/ADR" (Verpackungscode), dann darf sie auch gestapelt werden.
Mfg Frank

Re: Stapeln von Paletten mit Kisten aus Pappe [Re: F-Vogt] #5749 10.04.2008 13:41
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TDamm Offline
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Hallo alle miteinander,
das ADR verbietet eine Stapeln von Gefahrgütern, es sei den die Verpackung ist dafür zugelassen. Die RSE erläutert, das UN geprüfte Versandstücke, Ausnahmen sind dort genannt, grundsätzlich bis zu 3m Höhe zum Stapeln zugelassen sind. Nur die RSE ist eine Erläuterung und hat keine Rechtswirkung.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm

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