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Kleinmengen
#5805
06.12.2007 11:05
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Kreßler
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Hallo,
ich bin bin der Gefahrgutmaterie leider noch nicht "bewandert"...
Wir wollen mit unseren Fahrzeugen (LKW 18T, Werkverkehr) zukünftig Ware in ein neues Werk zuliefern. Dabei könnte auch ab zu mal ein Eimer Leim (20 kg)(Kleinmengenregelung) Kl. 3 PG: II UN-Nr.: 1133 Gefahrzettel: 3 Bezeichnung des Gutes: 1133 Klebstoffe
oder ähnliches transportiert werden. Was muss ich beachten, welche Schulungen müssen unsere Fahrer und ich besuchen ?
Herzlichen Dank im Voraus für Eure Bemühungen
A. Kreßler
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Re: Kleinmengen
[Re: Kreßler]
#5806
06.12.2007 12:15
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Helmut
Einsteiger
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Beiträge: 7 |
Hallo
Ein Kleinmengen-Transport ist bei einer Größenordnung von 20 Liter nicht möglich. Die Kleinmenge bei dieser Zuordnung (UN 1133, II) liegt bei max. 5 Liter pro Gefäß. Ein vereinfachter Transport ist bis max. 333 kg Nettomasse/Liter möglich.
Der Eimer muss bauartgeprüft und mit dem Gefahrzettel 3 sowie der UN-Nr. 1133 versehen sein. Ein Beförderungspapier muss nicht vorhanden sein. Entfällt gemäß Ausnahme Nr. 18 bei Fahrten für eigene Zwecke.
Ach ja, noch was. Es muss ein Feuerlöscher (mind. 2 kg) mit an Bord sein. Auch muss der Fahrer nach Kapitel 1.3 unterwiesen sein.
Ansonsten wäre noch zu erwähnen, dass die Ladung zu sichern ist.
Grüße aus Stuttgart Helmut
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Re: Kleinmengen
[Re: Helmut]
#5807
06.12.2007 18:51
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Kreßler
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Hallo, Danke für die Antwort.... ich habe aber noch ne´ Frage... gibt es für die Unterweisung/Schulung einen Externen Anbieter der zu Empfehlen ist ? bzw. da wir nur Kleinmengen transportieren wollen, wäre die Ausbildung als Gefahrgutbeauftragter überdimensioniert. Was wäre denn für mich zu empfehlen ?
Ich hoffe ich nerve Euch nicht mit solchen "Anfängerfragen"
Gruss
A. Kreßler
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Re: Kleinmengen
[Re: Kreßler]
#5808
07.12.2007 10:29
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Beiträge: 651
Winklhofer
Meister aller Klassen
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Hallo Herr Kreßler, eine Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten ist in Ihrem Fall in der Tat überdimensioniert. Allerdings erfasst die Gefahrgutbeauftragtenverordnung nicht nur die Gb`s sondern auch die sog. beauftragten Personen. Diese müssen unabhängig vom den beförderten Mengen vorhanden und geschult sein, soweit nicht der Unternehmer selbst alle Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften wahrnimmt. Ich empfehle Ihnen daher sich bei einer Schulung für beauftragte Personen einmal sachkundig zu machen.
Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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