UN 1748, Calciumhypochlorit, trocken, 5.1, II
#5893
02.01.2008 16:35
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RunningJay
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Hallo,
ich habe einen Artikel, der per Luftfracht versendet werden soll, aber die Angaben im Sicherheitsdatenblatt sind widersprüchlich in Verbindung mit den Sonderbestimmungen der IATA.
UN 1748, Calciumhypochlorit, trocken, 5.1, II UN 1748, Calcium hypochlorite, dry, 5.1, II
IATA Seite 165.
Dort findet sich folgende Angabe:
Sonderbestimmung: A135
Der Hersteller gibt im Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 14 (Angaben zum Transport) an: Klasse 8 Im Sicherheitsdatenblatt unter Punkt 3 (Mögliche Gefahren): C - Ätzend, R34 - verursacht Verätzungen.
Die Sonderbestimmung sagt aus, wenn die Kriterien für Klasse 8 erfüllt sind, ist "Ätzend" als Nebengefahr zu kennzeichnen.
Rückfragen beim Hersteller blieben in dieser Hinsicht erfolglos und ich wurde nur auf das Sicherheitsdatenblatt verwiesen.
Wie soll nun der Transport für die Luftfracht abgefertigt werden??? Ist die Nebengefahr gem. der Sonderbestimmung anzugeben oder nicht???
Wie ist diese Bestimmung mit den Angaben im Sicherheitsdatenblatt zu nutzen???
Gruß aus Wilhelmshaven
Daniel Schürmann
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Re: UN 1748, Calciumhypochlorit, trocken, 5.1, II
[Re: RunningJay]
#5894
04.01.2008 21:47
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Heinz1
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Hallo Herr Schürmann,
ich sehe da eigentlich kein Problem. Gemäß A135 muss auf dem Packstück die Nebengefahr (hier Klasse 8) zusätzlich gelabelt werden. In der Shipper's muss diese ebenfalls aufgeführt werden, also "5.1 (8)". Quelle:8.1.6.9.1 Schritt 4 "Unter Umständen muss eine Nebengefahrauch angegeben werden, falls eine solche durch eine Sonderbestimmung [...] gefordert wird".
Sicherheitsdatenblätter sind halt nicht immer ein Quell der Freude.
Gruß aus Hamburg Heinz Balecke
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Re: UN 1748, Calciumhypochlorit, trocken, 5.1, II
[Re: Heinz1]
#5895
04.01.2008 22:21
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RunningJay
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Hallo Herr Balecke,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Demnach mache ich keinen Fehler, wenn ich mich auf die zusätzlichen Angaben im Sicherheitsdatenblatt beziehe und die Sonderbestimmung anwende.
Gruß aus Wilhelmshaven
Daniel Schürmann
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