Gas und Dieseltransport
#6017
25.01.2008 23:26
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WaldiA
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Hallo hier im Forum. Nach einer kleinen auseinandersetzung mit meinem Disponent hätte ich mal zwei Fragen: Dürfen im Baustoffhandel Gasflschen gefahren werden?Wenn ja wieviele und wie gesichert? Und darf ich zu einer Filiale Diesel in einem 750l-Tank transportieren? Schon mal danke für die antworten.
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Re: Gas und Dieseltransport
[Re: WaldiA]
#6018
26.01.2008 19:12
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TDamm
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Hallo WaldiA,
grundsätzlich dürfen Gasflaschen aus dem Baumarkt sowie Diesel befördert werden, entscheidend ist nur, unter welchen Bedingungen. Aber da musst Du schon genauer werden, welches Gas das sein soll.
Für den normalen Privatverbrauch gilt die 1000 Gefahrenpunkte als Obergrenze, um bei normalen Beförderungsbedingungen (z.B. Ladungssicherung) vom Gefahrgutrecht freigestellt zu sein. Die 1000 Punkte sind zum Beispiel bei 1000 Litern Diesel, allerdings nicht in Tanks sondern in Versandstücken (Kanister, Fass, IBC) erreicht. Bei anderen Stoffen kann die Grenze schon bei 333 oder 20 oder gar 0 Litern bzw. kg liegen. Bei Propangas liegt die Grenze bei 333 kg Gas.
Ich hoffe das reicht Dir erst mal.
Gruß Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Gas und Dieseltransport
[Re: WaldiA]
#6019
26.01.2008 19:28
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Gerald
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Hallo, ob die Gasflaschen im Baustoffhandel gefahren werden dürfen oder wo anders, ist wohl egal und meiner Meinung nicht ganz die Frage, welche Dich bewegt. Entscheidend ist, begebe ich mich in den kennzeichnungspflichtigen Bereich, dann muss ich das ADR einhalten oder kann ich Unterabschnitt 1.1.3.6.2 nutzen, wobei alles natürlich auch von der UN-Nummer des Stoffes abhängt. Die Ladungssicherung nach StVO §22 und GGVSE 7.5.7.1 ist zu beachten. Vergesse bitt nicht die Schutzkappen, kann teuer werden! Das mit den Tank kann ich so nicht beantworten, da ich nicht erkennen kann, was dies für ein Tank ist, der da genutzt wird, aber vieleicht hilft Dir 1.1.3.1 c) oder 8.2.1.3 weiter.
Gruss Gerald
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Gas und Dieseltransport
[Re: TDamm]
#6020
27.01.2008 15:28
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WaldiA
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Danke für die schnellen antworten. Das Gas ist Propangas.Darf ich also fahren.Das Problem dabei bleibt dann noch die Ladungssicherung.Wir legen die Flaschen in umgedrehte Europaletten und ziehen einen Spanngurt darüber. Anders bei dem Tank.Das ist ein Doppelwandiger Tank mit Elektropumpe wie er auch zb in kleineren Werkstätten zum Ölsmmeln usw benutzt wird.Also auch keine möglichkeit einen Gurt vernünftig zu spannen.(Tank würde sich zusammenziehen) Disponent ist der Meinung halb gefüllt! dürfte jeder den Tank fahren.
Gruß W
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Re: Gas und Dieseltransport
[Re: WaldiA]
#6021
27.01.2008 18:55
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UweM
Spezi
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Spezi
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Hallo WaldiA, von den Gefahrgutkollegen hast du ja schon reichlich Tips bekommen. Bei dem Tank würde ich erstmal klären, ob es sich wirklich um einen Tank oder um einen IBC (mobile Tankstelle) handelt. Im Falle eines IBC fällt der Transport unter die 1000-Punkteregelung nach 1.1.3.6 ADR. Gruß Uwe M
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Re: Gas und Dieseltransport
[Re: UweM]
#6022
28.01.2008 18:25
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Mark
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Hallo WaldiA,
um unter die 1000-Punkte-Regelung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 zu fallen, muss die Verpackung eine Bauartzulassung haben!
Die Bauartzulassung für IBC erkennst du an dem Zeichen der UNO (Kleinbuchstaben u und n untereinander geschrieben mit einem Kreis rumzu) danach kommt die Codierung des Behälters und dann eine Menge weiterer Angaben
z.B. "(un) 31A/Y/..."
wichtig ist, dass die 31 folgt, dann handelt es sich um einen IBC für flüssige Stoffe. Ist dieses Kennzeichen nicht am Behälter, handelt es sich auch nicht um einen IBC und kann daher nicht gemäß der Freistellung 1.1.3.6 laufen. Neben dieser Kennzeichnung muss der Gefahrzettel (2 x auf gegenüberliegenden Seiten) und die UN-Nummer für Diesel (UN 1202) (ebenfalls 2 x) auf dem IBC stehen. IBC müssen auch regelmäßig einer Inspektion (alle 2,5 Jahre kleine Inspektion; alle 5 Jahre große Inspektion von einer anerkannten Inspektionsstelle) unterzogen werden. Auch diese Prüfdaten müssen auf dem Behälter drauf sein (und dürfen nicht abgelaufen sein).
Es gibt noch eine andere Freistellung, die gilt aber nur für Selbsttransporte von Handwerkern (u.ä.). Die dürfen so einen Tank dann auch ohne Bauartzulassung fahren, jedoch nur bis max. 450 ltr.
Eine Tankstelle, die über keine Bauartzulassung für den Transport verfügt darf (außer von Handwerkern zur Selbstversorgung) in befüllten Zustand nicht transportiert werden, egal ob voll oder halbvoll.
Ach und noch was: Auch wenn es keine Pflicht zur Gestellung eines Gefahrgutbeauftragten für Transporte solcher Freistellungsmengen gibt, ist es vorgeschrieben die verantwortlichen Personen entsprechend schulen zu lassen. Nach entsprechender Schulung dürfen dann auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen klar sein.
Grüße
Mark
Grüße
Mark
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