Hallo Herr Freytag,
grundsätzlich sind die Pflichten vordergründig von demjenigen zu erfüllen, dem der Gesetzgeber diese zugeordnet hat. Allerdings kann man über § 9 Abs. 2 Nr. 2 OwiG ausdrücklich eine andere Person mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragen, die eigentlich dem Inhaber des Betriebes obliegen. In der Literatur ist zum Beispiel beim Halter von Fahrzeuge, die diese vermieten, anerkannt, dass nicht der der Halter des Fahrzeuges ist, der in den Papieren steht, sondern der, der die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt. Dagegen hat das Thüringer Oberlandesgericht bei der Pflicht zur Ladungssicherung beschlossen, dass sich ein Normadressat nicht durch eine Vereinbarung seiner Pflicht entledigen kann. Grundsätzlich bleibt der Normadressat (Ihr Beförderer) auch über 130 OwiG neben dem, dem er seine Pflicht übertragen hat, in der eigenen Pflicht. Ich halte es auch für schwierig, pauschal alle Beförderpflichten auf den Absender zu übertragen. Was machen Sie zum Beispiel, wenn der Beförderer Ihnen plötzlich ein Fahrzeug mit einem Ersatzfahrer ohne ADR – Schein stellt, da der eigentliche Fahrer erkrankt ist? Dürfen Sie dann einen anderen Fahrer auf dem Fahrzeug des Beförderers einsetzten oder lassen Sie tatsächlich Ihre Ladung für Ihren Kunden stehen????
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm