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Alkohol mit über 70 % Vol. Alkohol #6084 13.02.2008 17:09
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gshb1 Offline OP
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Hallo ihr Experten,

es geht mir um Alkoholische Getränke mit über 70 %Vol. Alkohol.
UN-Nr. 3065, Verpackungsgruppe II.

Gibt es hier irgendeine Möglichkeit (z. B. höchstens xxx Liter Füllmenge), dass wir diese Getränke ohne Kennzeichnung als Gefahrgut verschicken können?

Bei Alkoholischen Getränken von 24 % bis 70 % Alkohol darf man z. B. bis 250 Liter Füllmenge ohne Kennzeichnung und sonst irgendwas verschicken.

Re: Alkohol mit über 70 % Vol. Alkohol [Re: gshb1] #6085 13.02.2008 17:53
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Winklhofer Offline
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Sehr geehrter Gefahrgutkollege,

hier können Sie nur noch auf die Vorschriften für begrenzte Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR zurückgreifen. Dann sind 5 l je Innenverpackung zulässig. Die Gesamtmenge je Versandstück ist dabei nicht begrenzt. Allerdings müssen Sie eine Kennzeichnung gemäß 3.4.4 c) i) ADR anbringen. Bei Einhaltung der Regelungen nach 3.4 ADR sind keine weiteren Vorschriften aus dem ADR anzuwenden.
Sollten Sie größere Gebinde verwenden, bleibt lediglich bei der Verwendung der Verpackung noch die Möglichkeit Sondervorschrift PP2 zu nutzen. Sie dürfen danach zwar ein Holzfass, das nicht den Vorschriften des Kapitels 6.1 ADR entspricht, verwenden, allerdings sind die Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften des ADR voll anwendbar.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Alkohol mit über 70 % Vol. Alkohol [Re: Winklhofer] #6086 18.02.2008 18:23
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gshb1 Offline OP
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Danke. Hab das alles mal gecheckt. Die Regelungen werden in meinem Fall alle erfüllt.
Jetzt muss ich also nur eine Kennzeichnung gemäß 3.4.4 c) und i) anbringen. Ich verpacke diese Ware zusammen mit ganz verschidenen Waren, die alle kein Gefahrgut sind. Muss ich also trotzdem die gesamte Außenverpackung mit der Raute kennzeichnen?
Und wenn ich das dann richtig gekennzeichnet hab, muss ich auch nichts meiner Spedition anmelden?

Re: Alkohol mit über 70 % Vol. Alkohol [Re: gshb1] #6087 18.02.2008 21:28
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Mark Offline
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Hallo,

die gesamte Außenverpackung muss gekennzeichnet werden.

siehe Abschnitt 3.4.7

Grüße

Mark


Grüße

Mark
Re: Alkohol mit über 70 % Vol. Alkohol [Re: gshb1] #6088 19.02.2008 17:00
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Uta Sabath Offline
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Hallo ghsb1,

bitte an die Pflicht gem. GGVSE denken: § 9 Abs. 1 Nr. 1 a) verlangt vom Absender, dass er den Beförderer auf das gefährliche Gut auch bei der Beförderung in Begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 hinweist.

Mit freundlichen Grüßen

Uta Sabath


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