Sehr geehrter Gefahrgutkollege,
hier können Sie nur noch auf die Vorschriften für begrenzte Mengen (limited quantities) nach Kapitel 3.4 ADR zurückgreifen. Dann sind 5 l je Innenverpackung zulässig. Die Gesamtmenge je Versandstück ist dabei nicht begrenzt. Allerdings müssen Sie eine Kennzeichnung gemäß 3.4.4 c) i) ADR anbringen. Bei Einhaltung der Regelungen nach 3.4 ADR sind keine weiteren Vorschriften aus dem ADR anzuwenden.
Sollten Sie größere Gebinde verwenden, bleibt lediglich bei der Verwendung der Verpackung noch die Möglichkeit Sondervorschrift PP2 zu nutzen. Sie dürfen danach zwar ein Holzfass, das nicht den Vorschriften des Kapitels 6.1 ADR entspricht, verwenden, allerdings sind die Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften des ADR voll anwendbar.
Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer