Warntafel bei Mindermenge Personenmitnahme
#6107
19.02.2008 08:30
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msaadoki
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Hallo Leute, habe mich neu registriert und auch gleich zwei Fragen an die Profis hier. Zum einen habe ich einen Kunden, der möchte, das ich immer die Warntafeln aufklappe, auch wenn ich weit im Mindermengenbereich bin. Wie sieht das auf der Strasse aus, gibt es ev. eine Weisung, die mir dies sogar untersagt??? Desweiteren wurde mir mitgeteilt, das ich keine Praktikanten mitnehmen dürfe, da dieser keinen ADR Schein hat und somit keinen Transport begleiten dürfe. Mir kommen diese Weisung vor als wären sie hausgemacht. Ich würde mich über ein paar Antworten freuen.
Bye
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Re: Warntafel bei Mindermenge Personenmitnahme
[Re: msaadoki]
#6108
19.02.2008 09:28
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TDamm
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Hallo msaadoki,
nach § 9 Abs. 11 Nr. 9b GGVSE hat der Fahrzeugführer für das Entfernen oder Verdecken der Warntafel zu sorgen. Diese Pflicht ist mit 100,00 Euro Bußgeldbewährt. Allerdings sollen die Behörden nach der Verwaltungsvorschrift (RSE 5-5.2) in den Fällen opportun sein (also auf eine Ahndung verzichten), wenn z.B. durch Teilentladung die 1000 Gefahrenpunkte unterschritten werden.
Nach Abschnitt 8.3.1 ADR darf abgesehen von den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung Fahrgäste in Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern nicht befördert werden.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Warntafel bei Mindermenge Personenmitnahme
[Re: msaadoki]
#6109
19.02.2008 09:58
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Winklhofer
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Hallo Gefahrgutkollege,
ergänzend zur Antwort von Herrn Damm möchte ich darauf hinweisen, dass die Tabelle 1.1.3.6.3 ADR nicht verpflichtend genutzt werden muss. Unternehmen können Sie anwenden, dann müssen allerdings auch die Mengen/Punkte für die jeweiligen Beförderungskategorien im Beförderungspapier entsprechend angegeben werden. Wird dies nicht gemacht besteht automatisch die Pflicht zur Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln. Zum Praktikanten ist folgendes festzuhalten: Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung bestimmt der Beförderer. Wenn dieser einen Praktikanten zum Lernen mitschickt wird dieser zur Fahrzeugbesatzung. Bitte dann aber, soweit erforderlich, an zusätzliche Ausrüstung gemäß Schriftlichen Weisungen denken. Eine ADR-Bescheinigung braucht er nicht. Die ist bei kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nur für den Fahrzeugführer erforderlich.
Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: Warntafel bei Mindermenge Personenmitnahme
[Re: Winklhofer]
#6110
19.02.2008 10:42
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TDamm
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Hallo Herr Winkelhofer,
Sie haben zwar vollkommen recht, dass bei Anwendung der Freistellung nach 1.1.3.6 ADR der Absender die Punkte im Beförderungspapier angeben muss, jedoch ist Ihr Umkehrschluss (wenn der Absender keine Punkte angibt, besteht Kennzeichnungspflicht, da er die Freistellung nicht anwenden will) aus meiner Sicht zwar wünschenswert, aber so nicht durchsetzbar. Nach Auffassung des BMVBS (meine Anfrage beim ERFA) entscheidet jeder Beteiligte eigenständig über die Anwendung der Freistellung nach 1.1.3.6 ADR. Wer dann aber die Punkte ins Beförderungspapier einträgt, ist mir da immer noch fraglich.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Warntafel bei Mindermenge Personenmitnahme
[Re: TDamm]
#6111
19.02.2008 12:21
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MichaelS
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Hallo,
bin auf der Suche nach dem Abschnitt, in dem die Angabe der Beförderungkategorie gefordert wird. Habe leider nichts gefunden oder einfach nur überlesen. Danke für eure Hilfe
Gruss Michael S.
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Re: Warntafel bei Mindermenge Personenmitnahme
[Re: MichaelS]
#6112
19.02.2008 12:55
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TDamm
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Hallo,
schau mal in UA 5.4.1.1.1 Buchstabe f ADR. Ich hoffe, das war gemeint.
Gruß Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Warntafel bei Mindermenge Personenmitnahme
[Re: Winklhofer]
#6113
19.02.2008 23:44
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Mark
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Hallo zusammen,
ein Praktikant, der zum Lernen mitgesandt wird, muss über die aus dem Gefahrgut hervorgehenden Gefahren unterwiesen sein. Außerdem muss er mit dem Umgang von Feuerlöschern vertraut sein und bestimmte Regeln wie z.B. das Rauchverbot kennen.
Also bevor ein Praktikant in den LKW steigt, muss er eingewiesen werden.
Grüße
Mark
Grüße
Mark
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Re: Warntafel bei Mindermenge Personenmitnahme
[Re: TDamm]
#6114
20.02.2008 12:51
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Winklhofer
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Hallo Herr Damm,
natürlich kann jeder Beteiligte selbst festlegen, ob er die Freistellungen in Anspruch nimmt. Wie soll sich der Fahrer dann verhalten, wenn ihm ein Beförderungspapier mitgegeben wird, in dem keine Berechnung (Punkte oder Gesamtmenge je Beförderungskategorie) vorgenommen wurde und auch niemand bereit ist, ihm Auskünfte zu geben? Die Anwendung von 1.1.3.6 ADR ist freiwillig, nicht zwingend. Auch Kapitel 3.4 ADR ist nicht zwingend. Wenn ich diese Vorschrift nicht nutze, kann ich auch nicht z. B. auf die UN-geprüfte Verpackung verzichten.
Grüße heute aus Augsburg Alfred Winklhofer
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Re: Warntafel bei Mindermenge Personenmitnahme
[Re: Winklhofer]
#6115
20.02.2008 19:03
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msaadoki
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Hi,
ich muß da noch einige Dinge zum Verständnis angeben. Ich fahre keinen LKW, sondern einen Transporter mit zul.Ges.Gew. von 3,5 t. Zudem befördere ich Luftfracht, das heißt ich unterliege der IATA, welche ja um einige strenger ausgelegt wird, als das ADR. Der Versender schreibt in den Versandpapieren für das Gefahrgut, das Warntafeln zu tragen zeigen sind. ich rede hier von Mustersendungen, die im Durchschnitt ein Gewicht von 1 - 5 Kg haben.
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Re: Warntafel bei Mindermenge Personenmitnahme
[Re: msaadoki]
#6116
18.04.2008 15:48
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Claudi
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Du beförderst Luftfracht - meinst du damit, dass du Ware zum und vom Flughafen lieferst oder betreibst du sogenannten Road Feeder Service? Du fährst auf der Straße und da gilt zum Glück "nur" das ADR. Person mitnehmen: ja, als Besatzung, sprich zum Transportablauf notwendig - muss Beförderer entscheiden, Ausrüstung beachten usw. "Du sollst die Tafeln aufklappen" - meint man nun hier damit, dass das GG kennzeichnungspflichtig (mit ADR-Schein, ADR-Ausrüstung etc.) transportiert wird? Wenn ja, dann ist das eben so gewünscht. Besatzung braucht keinen ADR-Schein, darf dann natürlich nicht selbst fahren. Oder sollen einfach nur die Tafeln auf, aber keine ADR-Ausrüstung, keine Schriftlichen Weisungen/ UMB etc.? Dazu sagt die RSE: 5-5.2 Orangefarbene Tafeln dürfen auch sichtbar angebracht sein, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Massegrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden. Sprich: sind die Warntafeln bei Anwendung von 1.1.3.6 trotzdem aufgeklappt, sollte dies nicht geahndet werden. Es gibt keine Fundstelle, die dir das Aufklappen untersagen würde.
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