Bei einem Transport nach 1.1.3.1a, bei dem Heizöl in einem Fass transportiert wurde, war auf dem benutzen Faß z.B. noch ein ehemaliger Gefahrzettel der Kl. 8 aufgebracht. Ich denke mal, dass wenn ein Transport nach 1.1.3.1 a vorliegt, generell kein Gefahrzettel drauf sein muß (oder?). Was ist aber wenn doch einer drauf ist und dazu quasi noch ein Falscher ? Kann im ADR zwar in 5.3.2.1.8 finden, dass die orangefarbenen Tafeln abgedeckt sein müssen, wenn diese sich nicht auf das Tansportgut beziehen, aber wie sieht es bei den Gefahrzetteln aus ? Liegt da ein Verstoß nach GGVSE vor ? Müssen die Gefahrzettel auch von einem leeren Faß entfernt werden, wenn diese leeren Fässer transportiert werden ?
Besten Dank im voraus.