Hallo Manfred,
ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid kann nicht mehr verjähren, da das Verfahren ja abgeschlossen ist. Allenfalls die Vollstrechungsverjährung läuft noch. Das heist der rechstkräftige Bußgeldbescheid kann vollstreckt werden, wenn er noch nicht bezahlt wurde. Die Vollstreckungsverjährung § 33 OwiG beginnt erst mit der Rechtskraft.
Die Verjährung ausserhalb des Straßenverkehrsgesetzes (Urlaubsschein wohl Fahrpersonalrecht) richtet sich nach er im Gesetz angedrohten Höhe des Bußgeldes und kann gemäß 31 OwiG bis zu drei Jahre, wie im Gefahrgutrecht, betragen (habe jetzt das FPersG nicht zur Hand). Aber auf alle Fälle beträgt sie im FPersG ein Jahr oder mehr, so dass der Bußgeldbescheid rechtzeitig erging. Da bis zur Rechtskraft noch einige Zeit vergangen ist, wurde offensichtlich Einspruch eingelegt. Nach Erlass des Bußgeldbescheides beginnt die Verjährung erneut zu laufen. Auch die Abgabe der Akte an das Amtsgericht unterbricht die Verjährung (es gibt noch weitere unterbrechende Handlungen). Also ohne weitere Aktenkenntnis würde ich sagen, Verjährung ist noch nicht eingeteten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm