Transport von kleinen Mengen gefährlicher Stoffe
#6228
14.03.2008 14:34
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Odenwälder
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OP
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Liebe KollegInnen,
gibt es im Gefahrgutbereich auch eine Art "Handwerkerprivileg" für den Transport von kleinen Mengen gefährlicher Stoffe zur kommunalen Gefahrstoffsammelstelle?
Oder Mengengrenzen?
Herzlichen Dank vorab.
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Re: Transport von kleinen Mengen gefährlicher Stoffe
[Re: Odenwälder]
#6229
14.03.2008 19:36
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TDamm
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Hallo,
es gibt durch aus Freistellungen vom ADR z.B. im Teil 1, wenn die dortigen Bedingungen eingehalten werden. Aber ein Handwerkerprivileg gibt es nicht.
Um genauer Antworten zu können, bedarf es mehr an Informationen, was zu Sammelstellen befördert werden soll.
Gruß Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Transport von kleinen Mengen gefährlicher Stof
[Re: Odenwälder]
#6230
14.03.2008 21:28
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Mark
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Hallo,
ich denke mal, es handelt sich bei den "kommunalen Gefahrstoffsammelstellen" um Sammelstellen zur Übernahme von gefährlichen Abfällen. Bei der Abgabe an solchen Stellen handelt es sich um eine Abfallentsorgung. Vom Abfallrecht darf jeder seine eigenen Abfälle transportieren (auch ohne Transportgenehmigung), doch in Bezug auf das Gefahrgutrecht gibt es hier keine Ausnahme. Das Gefahrgutrecht ist anzuwenden!
Die Freistellung für Handwerker (UA 1.1.3.1 c) kann hier nicht angewandt werden, da die Abfallentsorgung wohl kaum zur Haupttätigkeit des Handwerkers gehört. Ggf. lässt sich die Freistellung gemäß der "1000-Punkte-Regel" anwenden (UA 1.1.3.6), doch sind hier ein paar Minimalregeln einzuhalten, insbs. was Verpackung und Kennzeichnung betrifft. Wenn ich mir da so einige Anlieferungen bei Kleingewerbesammlungen so anschaue - oh graus oh graus. Am schlimmsten sind die Schulhausmeister, die mit den gesammelten Werken aus dem Chemieraum losgeschickt werden - die wissen meist gar nicht, was für Bomben die transportieren.
Also ein Handwerkerprivileg für die Schadstoffsammlung gibt es nicht. Im Zweifelsfall ist es besser, man beauftragt einen seriösen Entsorger, der chemische Fachkräfte für die Sortierung und Verpackung zur Verfügung stellt und die Abfälle dann auch gleich mitnimmt.
Grüße
Mark
Grüße
Mark
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Re: Transport von kleinen Mengen gefährlicher Stof
[Re: Mark]
#6231
14.04.2008 16:41
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Gordon
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Guten Tag Herr Hamm, ich hoffe, ich darf meine Frage hier miteinklinken, da es genau zu ihrem Thema passt und ich eine Antwort suche. Für mich persönlich eine Glaubenskatastrophe: Abfälle wie Leuchtstoffröhren, Albatterien, Fette, Öle usw. werden aus einer Werkstatt mit Bussen (also wo Leute im Normalfall transportiert werden) in ein Sammeldepot gebracht. Ich bin Abfallbeauftragter in meiner Firma, aber das habe ich noch nicht erlebt. Wie soll in einem Bus die Ladungssicherung erfolgen? Ausnahmen nach 1.1.3.6 ff? Die wussten noch nicht mal was das ist. Sollte mir jemand meine Fragen diese Fragen beantworten können, bitte ich um Rat. Ich habe gesagt, das darf man nicht und meine Chef fragt mich jetzt, wo das steht. Danke für die Hilfe Gruß Gordon
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Re: Transport von kleinen Mengen gefährlicher Stof
[Re: Gordon]
#6232
14.04.2008 20:52
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Mark
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Hallo Gordon,
ich bin Gefahrgutbeauftragter in einem großen Entsorgungsbetrieb, sie glauben nicht, wie Kleinbetriebe (manchmal illegalerweise auch größere) Abfälle zu den Schadstoffsammlungen bringen.
Also, die Handwerkerregelung gilt zunächst mal nicht, da die Abfallentsorgung nicht zum Haupttätigkeitsgebiet des Handwerkers zählt.
Die 1.1.3.6 könnte greifen, dafür müsste aber jemand da sein, der das Ganze mal klassifiziert und berechnet. Außerdem befreit die 1.1.3.6 ja nicht von Allem! Die Verpackung muss entsprechend zugelassen sein, die Gefahrzettel müssen drauf und die UN-Nummer. Feuerlöscher (2 kg) muss mit.
Ladungssicherung steht im Kapitel 7.5, davon gibt es keine Befreiung, muss also gemacht werden. Das Personal muss geschult werden (Kapitel 1.3 und §6 GbV). Das Beförderungspapier ist in Deutschland in einem solchen Fall nicht erforderlich (siehe Ausnahme 18).
Abfälle werden in der Abfallbranche gerne gemäß der Ausnahme 20 verpackt, hier greift jedoch die 1.1.3.6 nicht (dass heißt immer ADR-Schein und orange Warntafel). Das Verpacken nach Ausnahme 20 bedingt jedoch besondere Kenntnisse und Schulungen. Sind solche Vorhanden, ist das Verpacken hiernach wesentlich einfacher, als die Abfälle erst aufwendig einzelnd zu klassifizieren, zu verpacken und zu kennzeichnen um dann berechnen zu können, wie viel denn gemäß 1.1.3.6 mitgenommen werden kann.
Also, wenn es sich bei den Abfällen um mehr als ein paar Farbdosen und etwas Verdünner handelt, sollte der sicherere und schnellere Weg die Beauftragung eines Entsorgungsunternehmens sein (Einsatz von Chemikern vorausgesetzt). Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Vielzahl verschiedener Abfälle oder gar um eine Sammlung Laborchemikalien handelt.
Grüße
Mark
Grüße
Mark
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Re: Transport von kleinen Mengen gefährlicher Stof
[Re: Mark]
#6233
15.04.2008 08:06
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Gordon
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Guten Morgen Mark, danke für die schnelle Antwort. Mein oberster Boss möchte ganz gerne an die Börse und da kann solch kleiner Beamter wie ich nicht mit Sachen ankommen, die Geld kosten könnten. Ich bin hier Abfallbeauftragter, Gefahrgutbeauftragter, Gewässerschutzbeauftragter, Immissionsschutzbeauftragter - um genau zu sein- ich kümmere mich nur um den Umweltschutz. Die wir aber zertifiziert werden wollen - müssen, sonst nichts Börse- nach DIN 9000ff, 14000ff und 18000ff müssen an jeder Anfallstelle für Abfall und Standort von Bussen und Zügen alle beauftragten Personen bennant werden. Und das bedeutet schulen, das widerum kostet Geld. Bei 52 Standorten versucht natürlich jeder alles, um irgendetwas nicht machen zu müssen. Ich muss nachweisen, wenn ich etwas sage, wo es in welchem Gesetz steht. Glauben sie mir, ich habe genügend Gesetzbücher auf den Tisch liegen. Ihre Antwort habe ich ausgedruckt. Mein Chef seine Laune ist leicht runter. Aber noch eine Frage: Ölabscheider- Leichtflüssigkeitsabscheider. Ich bin der Erzeuger- ich beantrage bei der Behörde die Entsorgung des Abfalles nach 19 08 13* - wie wird das Entsorgungsfahrzeug gekennzeichnet? Meiner Auffassung nach UN 1993. Das ist hier auch solch eine Geldfrage.
Danke schon mal für die Antwort. Bin echt gespannt.
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Re: Transport von kleinen Mengen gefährlicher Stof
[Re: Gordon]
#6234
16.04.2008 22:28
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Mark
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Hallo Gordon,
dein Chef sollte sich überlegen, ob er nicht besser einen guten Entsorger für diese Arbeit beauftragt, ist bestimmt billiger als jede Menge Leute zu schulen. Ausgebildete Fachkräfte nach TRGS 520 verpacken die Abfälle nach Ausnahme 20 und dadurch sind die Verantwortlichkeiten als Verlader, Verpacker und Absender auf diese Fachkräfte per Verordnung übertragen.
Zum Ölabscheider: Kapitel 19 behandelt Abfälle aus Abfallentsorgungsanlagen. Ein Ölabscheider ist keine Abfallentsorgungsanlage! Schau mal unte 1305xx (z.B. 130508), da findest du bestimmt was passendes. Ölabscheiderinhalte klassifizieren wir i.d.R. nicht als Gefahrgut, da die Mengen entzündbarer Flüssigkeiten äußerst gering sind und der Abfall nicht selbstständig brennt. Eine Klassifizierung ist meiner Meinung nach nur erforderlich, wenn nach einer Haverie dort mal größere Mengen gefährlicher Stoffe gelangt sind.
Grüße
Mark
Grüße
Mark
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