Hallo Ingo,
diesen Fall regelt ADR Teil 5. Nach 5.1.3.1 i.V.m. 5.3.1.6 müssen ungereinigte, nicht entgaste oder nicht entgiftete leere Verpackungen...... , leere Tanks (einschließlich Tankfahrzeuge.....), ....... die gefährliche Güter der einzelnen Klassen .... enthalten haben, mit den gleichen Kennzeichnungen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Pacards) versehen sein wie im gefülltem Zustand.
Also, wenn das Tankfahrzeug nicht leer und gereinigt ist, das volle Programm Kennzeichnung und Fahrer mit Schulung. Leer alleine reicht in diesem Fall nicht aus.
Schöne Grüße aus Nordhausen
Frank