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Re: OWi oder Straftat? [Re: Steffan] #6333 02.04.2008 19:15
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Udo Freytag Offline OP
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Hallo Steffan.

Ursprünglich wollte ich nur wissen, ob das Fahren mit geöffneten Domdeckeln eine Straftat verwirklicht. Mehr nicht! Maßnahmen, Belehrungen o. Entscheidungen von Richtern, Staatsanwälten o. Polizeibeamten wollte ich nicht erläutert haben.


Gruß Udo

P.S.

OWi = Betroffener
Straftat=Beschuldigter
PolG=Landesgesetz (Gefahrenabwehr)

Re: OWi oder Straftat? [Re: TDamm] #6334 07.04.2008 15:03
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stephan Offline
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"§ 326 StGB (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) enthält laut Googel folgendes:

(1) Wer unbefugt Abfälle (...)
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Dazu ist in aller Kürze folgendes zu bemerken:

Der § 326 StGB legt den Schwerpunkt eindeutig auf die Beseitigung von Abfällen (s. Grammatik der Tathandlung). Die einzelnen zitierten Tathandlungen sind lediglich beispielhaft und dienen einer evtl. nötigen Konkretisierung. Beseitigt der Tankwagenfahrer keine Abfälle, liegt dieser Tatbestand eindeutig nicht vor. Auch der Abs. 6 kommt dann nicht zum Tragen. Einschlägig könnten hier die § 330a oder die §§ 324 - 325 StGB sein. Dazu muß man aber noch viel mehr Einzelheiten wissen (Welcher Stoff genau haftete an? Regnete es? Wurde eine Menge des Stoffs in Boden/Wasser/Luft eingebracht? ...)

Und damit wäre erst einmal die objektive Seite des möglichen Tatbestands abgearbeitet. Der hat eine subjektive Seite auch noch...

Kann das alles vom Polizeibeamten bejaht werden, MUSS er ein Ermittlungsverfahren einleiten (und wie das dann ausgeht, kann kein Mensch prognostizieren). Wir befinden uns hier eindeutig im Straf- und Strafverfahrensrecht und nicht im Polizeirecht. Vereinzelt wurden hier Vorschriften aus einem Polizeigesetz zitiert. Wechen Bundeslandes denn? Wir haben in Deutschland 16 davon, und ein jedes hat sein eigenes Polizeigesetz bzw. Polizeiaufgabengesetz. Und dann dient ein Tätigwerden der Polizei nach PolG/PAG der Gefahrenabwehr und hat mit einer Verfolgung der Straftat gar nix zu tun. Das "Tätigwerden aufgrund anderer Rechtsvorschriften" ist eindeutig unzutreffenderweise zitiert.

Grüße

stephan

Re: OWi oder Straftat? [Re: stephan] #6335 11.04.2008 19:59
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VKS Offline
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Bei einem Ermittlungsverfahren i.S. des § 326 Abs. 1 ... StGB geht man in dem beschriebnen Fall davon aus, dass das Fahren mit offenen Domdeckeln der "Entlüfung" des Tanks/der Tanks dient und hierbei die im Tank befindlichen Rückstände, insb. "flüchtige" Stoffe (Benzine o.ä.) an die Umwelt/Luft abgegeben werden, um sich derer zu entledigen. Hierbei kommt es tatsächlich auf die Stoffart und die Umstände der Fahrt an...

I.d.R. wurden hier generell Anzeigen wegen Verdacht der unerlaubten "Abfallbeseitigung" von Gefahrgut gefertigt.

Man geht davon aus, dass man durch das Verdunsten von Reststoffen aus den Tanks die Reinigunskosten sparen/minimieren wird, zu Lasten der Umwelt/Luft.


Re: OWi oder Straftat? [Re: VKS] #6336 13.04.2008 09:22
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Udo Freytag Offline OP
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Beiträge: 32
Hallo VKS,

danke für Deine Ausführungen. Du hast es verstanden, ohne große Rechtserläuterungen, mir meine Frage zu beantworten.


Gruß Udo

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