"§ 326 StGB (Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) enthält laut Googel folgendes:
(1) Wer unbefugt Abfälle (...)
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Dazu ist in aller Kürze folgendes zu bemerken:
Der § 326 StGB legt den Schwerpunkt eindeutig auf die Beseitigung von Abfällen (s. Grammatik der Tathandlung). Die einzelnen zitierten Tathandlungen sind lediglich beispielhaft und dienen einer evtl. nötigen Konkretisierung. Beseitigt der Tankwagenfahrer keine Abfälle, liegt dieser Tatbestand eindeutig nicht vor. Auch der Abs. 6 kommt dann nicht zum Tragen. Einschlägig könnten hier die § 330a oder die §§ 324 - 325 StGB sein. Dazu muß man aber noch viel mehr Einzelheiten wissen (Welcher Stoff genau haftete an? Regnete es? Wurde eine Menge des Stoffs in Boden/Wasser/Luft eingebracht? ...)
Und damit wäre erst einmal die objektive Seite des möglichen Tatbestands abgearbeitet. Der hat eine subjektive Seite auch noch...
Kann das alles vom Polizeibeamten bejaht werden, MUSS er ein Ermittlungsverfahren einleiten (und wie das dann ausgeht, kann kein Mensch prognostizieren). Wir befinden uns hier eindeutig im Straf- und Strafverfahrensrecht und nicht im Polizeirecht. Vereinzelt wurden hier Vorschriften aus einem Polizeigesetz zitiert. Wechen Bundeslandes denn? Wir haben in Deutschland 16 davon, und ein jedes hat sein eigenes Polizeigesetz bzw. Polizeiaufgabengesetz. Und dann dient ein Tätigwerden der Polizei nach PolG/PAG der Gefahrenabwehr und hat mit einer Verfolgung der Straftat gar nix zu tun. Das "Tätigwerden aufgrund anderer Rechtsvorschriften" ist eindeutig unzutreffenderweise zitiert.
Grüße
stephan