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Ausnahme 18 GGAV #6365 01.04.2008 09:16
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Agnes Offline OP
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Guten Morgen,

sehe ich das richtig, dass:
2. Punkt GGAV Ausnahme 18, Befreiung vom Beförderungspapier
nur für Versandtstücke gilt, die nicht an Dritte ( also z.B. an eine Spedition )
übergeben werden, sondern für den Werkverkehr ?

3. Punkt: Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier
nur bei örtlich begrenzten ( wo ist das genau definiert ? )Beförderungen
( Verteilerverkehr )?
Bezieht sich der Verteilerverkehr hier wieder auf die Übergabe an Dritte ( Speditionen ) oder muss er mit den eigenen Fahrzeugen durchgeführt werden ?

Vielen Dank im voraus für die Unterstützung.

Grüße
Margarete Piekulla-Hapke

Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: Agnes] #6366 01.04.2008 10:32
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Udo Leithold Offline
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Hallo Frau Piekulla-Hapke,

Sie sehen dass richtig.
GGAV Nr. 18 Pkt. 2.1 gilt nur für:
- Versandstücke,
- keine Abgabe an Dritte,
- Mengenbegrenzung nach 1.1.3.6,
- für Kat. 4 gelten Mengen der Kat. 3 und Berechnung nach 1.1.3.6.4 und
- keine weitere Ausnahme oder Sondervereinbarung genutzt.
zu Nr. 3:
Örtlich begrenzt wird unterschiedlich ausgelegt (unbestimmter Rechtsbegriff),
Es sollte eine Tageslenkzeit nicht überschreiten.
Eine Abgabe an Dritte ist möglich (z. B. Heizöltanker, Paketdienste, ...).
Der Punkt wurde gerade für die Heizölhändler u. ä. geschaffen, da der Empfänger auch anderweitig ermittelt werden kann.

Gruß
Udo Leithold

Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: Agnes] #6367 01.04.2008 18:46
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Gerald Offline
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Hallo Frau Piekulla-Hapke,
denken Sie bitte aber bei der Nutzung der Ausnahme 18 GGAV, das es noch das Güterbeförderungsgesetz in der BRD gibt, welches im §17 bei einer Beförderung über 50 Km ein Beförderungspapier bei Güterbeförderung vorschreibt.

Mit freundlichen Grüssen

Gerald


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: Agnes] #6368 02.04.2008 12:25
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Matthias Offline
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Hallo Frau Piekulla-Hapke!

Bitte bei Anwendung der Ausnahme 18 beachten, dass die GGAV aufgrund des GGBefG erlassen wurde und somit die Begriffsbestimmungen aus § 2 GGBefG anzuwenden sind. Und demnach (§ 2 Abs. 2 GGBefG) umfasst der Begriff "Beförderung" nicht nur die reine Ortsveränderung (Transport), sondern die gesamte Transportkette einschließlich Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen. Somit dürfen die Versandstücke vom Einpacken bis zum Auspacken nicht an Dritte übergeben werden.
Dies wird oft und gern übersehen...

Grüße,

Matthias


... und dann gibt´s da noch die Ausnahme zu der Ausnahme ...
Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: Gerald] #6369 03.04.2008 17:30
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F-Vogt Offline
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Hallo Gerald,
nicht ganz richtig ist es, das es in der BRD ein Güterbeförderungsgesetz gibt. Dies gibt es in Österreich. In Deutschland nennt sich das Gesetz "Güterkraftverkehrsgesetz". Dort ist im § 7 Abs. 3 die Mitführungspflicht eines Beförderungspapieres geregelt. Das Beförderungspapier nach dem GüKG hat aber mit dem Beförderungspapier nach dem ADR nichts zu tun.
Nach dem GükG § 7 Abs. 3 ist lediglich gefordert (Zitat aus dem GüKG):
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Beförderung im gewerblichen Güterkraftverkehr ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Das Fahrpersonal muß das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.
Mfg Frank

Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: Udo Leithold] #6370 14.04.2008 19:04
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UBurkhard Offline
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Ich bitte um Verzeihung, aber ich bin jetzt doch mit meinen eigenen Überlegungen zum Thema etwas durcheinander geraten.

Folgender Fall:
Hilfsorganisation fährt mit mehreren 11 kg Flaschen Propan UN 1978 (Leerflaschen) vom Lager zum Händler - Flaschentausch - und zurück.

ADR 1.1.3.1 a) nicht anwendbar, da Hilfsorgansiation keine Privatperson ist;
ADR 1.1.3.1 c) nicht anwendbar, da externe Versorgung;
ADR 1.1.3.1 d) e) ebenfalls nicht anwendbar;

Bleibt nach meinen Überlegungen nur ADR 1.1.3.6.

Wäre jetzt in diesem Zusammenhang die Ausnahme 18 anwendbar, könnte also auf das Beförderungspapier verzichtet werden?


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: UBurkhard] #6371 15.04.2008 21:25
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F-Vogt Offline
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Hallo Udo,
die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Außnahme 18 ist im Punkt 2.1 der Außnahme beschrieben.
Demnach könnt ihr, wenn die Gasflaschen nicht an Dritte übergeben werden und die Mengen nach 1.1.3.6 nicht überschritten werden, diese Außnahme in Anspruch nehmen. D.h. ihr benötigt dann kein Beförderungspapier.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf den § 5 Abs. 7 der GGVSE verweisen.
Es wäre zu prüfen, ob ihr als "DRK" prinzipell von den gefahrgutrechtlichen Vorschriften befreit seit.

Mfg Frank

Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: F-Vogt] #6372 16.04.2008 10:30
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TDamm Offline
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Hallo Matthias,

Ihr Verweis auf den Beförderungsbegriff nach dem GGBefG kann ich so nicht ganz akzeptieren. Gemäß Ausnahme 18 GGAV dürfen gefährliche Güter abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR ohne Beförderungspapier befördert werden. Somit befreit diese Ausnahme 18 unter den Bedingungen des Teiles 2.1 von der Pflicht, ein Beförderungspapier im Sinne des UA 5.4.0 ADR für die nach dem ADR geregelten Beförderung zu erstellen und mitzuführen. Entgegen § 2 GGBefG definiert das Kap. 1.2. ADR den Begriff der Beförderung als reine Ortsveränderung einschließlich des Zwischenaufenthaltes. Da das Verpacken nicht zu diesem Begriff im Sinne des ADR zählt, dürfen die Güter nach dem Verpacken durchaus an Dritte Übergeben werden. Lediglich der Absender im Sinne des ADR´s muss diese Güter selbst befördern. Denn nach Ihrer Auffassung dürfte dann diese Ausnahme nur von Herstellern bzw. Verpackern des Gefahrgutes genutzt werden. Das ist meines Erachtens so nicht gewollt.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: F-Vogt] #6373 16.04.2008 14:41
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UBurkhard Offline
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Herzlichen Dank, ... manchmal ist man wie vernagelt.

Antwort auf
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf den § 5 Abs. 7 der GGVSE verweisen.
Das ist klar (Katastrophenschutz).
Allerdings finden derartige Transporte meistens im Rahmen der "normalen" Vereinstätigkeit statt - also kein Grund für eine Ausnahme. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: UBurkhard] #6374 05.05.2014 14:31
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Claudi Offline
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Sorry wenn ich mit dem Heraufholen des alten Threads Leichenfledderei betreibe, aber ich frage trotzdem mal:

GGAV Ausnahme 18 sagt: "die für die Beförderung nicht an Dritte übergeben werden"... ist hiermit wirklich nur die Tätigkeit des Beförderers und Fahrzeugführers gemeint? Darf der Empfänger ein "Dritter" sein?
Also eine Firma (z. B. Großhandel mit Lager) hat Gefahrgut auf Lager und fährt dieses selbst mit eigenen Fahrers und Fahrzeugen aus, bleibt <1000 Punkten bzw. nutzt LQ und übergibt die Ware jedoch an andere Firmen, die Empfänger sind. Verzicht auf das Beförderungspapier?

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