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Absorbtionsmaterial #6430 08.04.2008 12:55
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coolholgi Offline OP
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Hallo zusammen,

ich würde gerne wissen, ob Absorbtionsmaterial beim Verpacken von flüssigen Stoffen ausschlieslich nur für den Lufttransport vorgeschrieben ist, oder auch für See und den Straßentransport? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Ich kann in der ADR nix finden und bin mir aber nicht wirklich sicher.

Vielen Dank schon mal im Voraus

Coolholgi

Re: Absorbtionsmaterial [Re: coolholgi] #6431 09.04.2008 19:01
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Anderl Offline
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Hallo Coolholgi,

so explizit wie in der Luftfracht wirst du auch keine Vorgabe im ADR etc. finden. Gemäß 4.1.1.5 müssen die IP entsprechend verpackt sein und hier wird nur von Polstermaterial gesprochen.

Aber, was für alle Verkehrsträger gilt: Das Versandstück muss den Bau- und Prüfvorschriften genügen. Und in den Zulassungsscheinen werden dann gewisse Anforderungen vermerkt, die einzuhalten sind. Das kann auch Polster- oder Absorptionsmaterial sein. Insbesondere 4GV-Kartons sind da meist nicht ohne. Hersteller und Verteiler von Verpackungen müssen Informationen dazu zur Verfügung stellen (6.1.1.5 ADR).


Freundliche Grüße
Josef Anderl

Absolute Sicherheit gibt es nie - auch nicht mit Security!
Re: Absorbtionsmaterial [Re: coolholgi] #6432 18.03.2009 14:43
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Kernie Offline
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Hallo Coolholgi,
im dem, letzten Satz von 4.1.1.5 steht!" Beim austreten des Inhaltes dürfen die schütznden Eigenschaften der Polsterstoffe und der Außenverpackung nicht wesendlich beeinträchtigt werde.

Meine Lesart währe, wenn die Flüssigkeit die Polstersteoffe und die Aussenverpackung nicht beeinträchtien soll, dann kann ich das doch eigentlich nur durch ein Absobtionsmaterial erreicht werden. Somit ein indirekter Hinweis. Es gibt aber auch ein paar Stellen, da wird darauf hingewiesen z.B. die Verpackungsanweisung P650 in 4.1. oder 6.4.7.16 bei Typ A Verpackungen.

Gruß
Kernie

Re: Absorbtionsmaterial [Re: Anderl] #6433 20.03.2009 09:25
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Mathias Offline
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Hallo Zusammen,

über die Thematik "Absorptionsmaterial" habe ich in der ADR im Kapitel 3.5.2 b) (Freistellungen) etwas gefungen.

Dort heißt es: ...Bei flüssigen Stoffen muss die Zwischenverpackung genügend saugfähiges Material enthalten, um den gesamten Inhalt der Innenverpackung aufzunehmen.

Da wir keine grossen Packstücke versenden (maximal 4G / 60cm x 40cm x 30cm), setzen wir beim Verkehrsträger Strasse zugelassene Kastenhauben (für Gefahrgut zugelassen), die wir mit Draht verschliessen, ein - siehe Kapitel 3.5.2 a). Beim letzten Besuch der Wasserschutzpolizei wurde das als i.O. befunden; dem hat sich unser externer Gefahrgutbeaugte angeschlossen.

Bei Transporten Strasse/Luft arbeiten wir dann aber wieder mit Vermiculite.


Freundliche Grüsse aus Hamburg

Mathias Müller

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