Hallo zusammen,
dass 7.5.1.5 ADR nicht anwendbar ist, wenn die Ausrichtungspfeile nicht vorgeschrieben sind, ist sicherlich unstrittig.
Dennoch ist aus meiner Sicht auch kein Verstoß gegen 5.2.1.9.3 ADR gegeben, da es sich um ein Versandstück handeln müsste, 'das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt [Anm.: 5.2.1.9 ADR] gekennzeichnet' sein müsste. Das wäre ja bei festen Stoffen UN 3077 gerade nicht der Fall, da keine Kennzeichnung vorgeschrieben ist.
Zweck der Norm ist es doch zu verhindern, dass Versandstücke, für die Pfeile vorgeschrieben sind, noch mit weiteren Pfeilen gekennzeichnet werden, die zu einer Verwirrung führen könnten und somit die erforderliche Ausrichtung gefährdet würde.
Ich würde also eher dazu tendieren, dass in diesem Fall nicht ordnungswidrig gehandelt wurde.
Gruß Markus