Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
M 183 #6484 16.04.2008 15:12
Registriert: Nov 2006
Beiträge: 32
Udo Freytag Offline OP
Spezi
OP Offline
Spezi
Registriert: Nov 2006
Beiträge: 32
Hallo liebe Gefahrgutexperten,

nach meiner Ansicht sind multilaterale Vereinbarungen nur für grenzüberschreitende Transporte zwischen den Vertragsparteien, die die Vereinbarungen gezeichnet haben nutzbar. Wenn ich mir z.B. die M183 betrachte, so kann man bei Unterschreitung von 1000 Pkt. auf den Eintrag gem. Absatz 5.4.1.1.10.1 ADR verzichten. Das bedeutet für mich, dass beim innerdeutschen Transport dieser Eintrag im Beförderungspapier Pflicht ist und im grenzüberschreitenden nicht. Wo ist hier die Gleichbehandlung. Wenn ich bedenke, dass irgendwann die M191 auch von Deutschland gezeichnet wird, dann sind wir auch die ......:-))
Oder bin ich auf dem Holzweg?


Gruß


Udo

Re: M 183 [Re: Udo Freytag] #6485 16.04.2008 15:55
Registriert: Feb 2003
Beiträge: 104
Steffan Offline
Profi
Offline
Profi
Registriert: Feb 2003
Beiträge: 104
Hallo Udo,

entsprechend § 5 Abs.9 GGVSE können diese auch innerstaatlich angewendet werden.

Steffan


Die meisten Probleme lösen sich von alleine. Man darf sie nur nicht dabei stören!
Re: M 183 [Re: Steffan] #6486 16.04.2008 16:48
Registriert: Nov 2006
Beiträge: 32
Udo Freytag Offline OP
Spezi
OP Offline
Spezi
Registriert: Nov 2006
Beiträge: 32
Hallo Steffan,

schön und gut, aber was heißt gem. §5 (9) GGVSE können oder dürfen?

Sind hier nicht die zuständigen Landesbehörden gefragt?

Gruß


Udo

Re: M 183 [Re: Udo Freytag] #6487 16.04.2008 18:29
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 186
Wilhelm Kassing Offline
Veteran
Offline
Veteran
Registriert: Jan 2002
Beiträge: 186
Guten Tag Udo Freytag,

die GGVSE §5 Abs. 9 sagt eindeutig aus, dass man auf den Vermerk verzichten kann/darf.

„ Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen, dürfen bis zu ihrer Aufhebung innerstaatliche Beförderungen unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen der Vereinbarung durchgeführt werden.“
Also wo ist das Problem?

Aber nicht übersehen, nur auf den Vermerk „Beförderung ohne …… “ darf verzichtet, nicht aber auf die Angabe der Gesamtmengen der einzelnen Beförderungskategorien.

ADR
5.4.1.1.1 f)
"die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse);
[Bem.
Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß Absatz 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier angegeben werden.]"

Grüsse aus Wadern

Wilhelm Kassing

Re: M 183 [Re: Wilhelm Kassing] #6488 16.04.2008 18:38
Registriert: Nov 2006
Beiträge: 32
Udo Freytag Offline OP
Spezi
OP Offline
Spezi
Registriert: Nov 2006
Beiträge: 32
Hallo Herr Kassing,

danke für Ihre Antwort. In manchen Fällen sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Jetzt sehe ich auch kein Problem mehr.

Gruß


Udo


Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
Einstufung
ansteckungsgefährlicher Stoffe

von M.A.T. - 24.04.2025 16:04
Sendung Gerät mit Funkstrahlung
von M.A.T. - 24.04.2025 13:33
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3