Hallo liebe Gefahrgutexperten,
nach meiner Ansicht sind multilaterale Vereinbarungen nur für grenzüberschreitende Transporte zwischen den Vertragsparteien, die die Vereinbarungen gezeichnet haben nutzbar. Wenn ich mir z.B. die M183 betrachte, so kann man bei Unterschreitung von 1000 Pkt. auf den Eintrag gem. Absatz 5.4.1.1.10.1 ADR verzichten. Das bedeutet für mich, dass beim innerdeutschen Transport dieser Eintrag im Beförderungspapier Pflicht ist und im grenzüberschreitenden nicht. Wo ist hier die Gleichbehandlung. Wenn ich bedenke, dass irgendwann die M191 auch von Deutschland gezeichnet wird, dann sind wir auch die ......:-))
Oder bin ich auf dem Holzweg?
Gruß
Udo