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Prüfung von KFZs durch den Gefahrgutbeauftragten #654 15.03.2003 18:23
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Hallo, im Rahmen meiner Tätigkeit als Gb prüfe ich auch die Fahrzeuge stichprobenartig (Bezettelung, Kennzeichnung, Ausrüstung,...). In diesem Zusammenhang gibt es auf Grund des mangelnden Sachverständnisses im technischen Bereich der Fahrzeuge allerdings ab und zu Unsicherheiten. So kommt es z.B. zu der Frage, ob Löcher im Kunststoffkotflügel eines LKW's zu bemängeln sind, oder defekte Verkleidungen einen Mangel darstellen zu unterschiedlichen Auffassungen. Diskussion gibt es auch häufig bei den Reifen. Gibt es Checklisten oder Fachliteratur zu dem Thema Fahrzeugtechnik (speziell LKW / TKW), die auch einem "Laien" weiterhelfen können ? Um Antwort wäre ich dankbar, Jörg Schönen Dank für die erste Info. Wie sieht es aber z.B. mit den defekten Kotflügeln (Loch) aus ? Ich habe in der StVZO keine Aussage dazu gefunden.

Zuletzt bearbeitet von Joerg; 21.03.2003 18:29.
Re: Prüfung von KFZs durch den Gefahrgutbeauftragten #655 20.03.2003 08:06
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Hallo Joerg,

was die Bereifung betrifft schreibt die StVZO folgendes:

§36 Bereifung und Laufflächen



(1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M + S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch

1. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,

2. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.

Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein



(1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.



(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.



(2a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhängern hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.



Weitere Infos findest du in der ADR 2003 unter:

Anlage B ADR: Vorschriften für dei Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung. Teil 8 ADR

Anlage B : Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

Teil 9 ADR



Links:

http://www.bmvbw.de/

http://verkehrsportal.de/stvo/stvo.html



Ich hoffe es hilft

Gruß Dengel




Zuletzt bearbeitet von Dengel; 20.03.2003 08:12.
Re: Prüfung von KFZs durch den Gefahrgutbeauftragten #656 29.03.2003 00:05
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AvDeventer Offline
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Hallo Jörg,
es kann nicht Aufgabe des Gb sein, Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit hin zu überprüfen, jedenfalls nicht in diesem Umfang wie Du es hier beschreibst.
Ich habe in meiner Tätigkeit als Gb eine sehr gute Erfahrung in der Zusammenarbeit mit der Verkehrsleitung (Polizei) gemacht.
Die Mitarbeiter dort helfen gerne und schreiben nicht sofort einen Strafzettel wenn etwas nicht in Ordnung ist:-)
Ganz im Gegenteil, sie sind dankbar wenn man sie zu rate zieht. Versuche es doch einfach mal.

Gruss
A.v.Deventer

Re: Prüfung von KFZs durch den Gefahrgutbeauftragten #657 01.04.2003 15:23
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saxon01 Offline
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Hallo!

Leider weiß ich nicht in welchem Teil unseres Landes wohnen.

Aber jedes Bundesland, jede Stadt hat Polizeibeamte die nach bestem Wissen Auskunft geben können.

Dies kann aber nicht nur Aufgabe der Polizei sein. In Deutschland gibt es diverse Einrichtungen wie TÜV, Dekra usw., die alleine mit einer anständigen Überprüfung bei der jährlichen Prüfung viel Abhilfe bei MÄngeln schaffen können.

Diese Einrichtungen dienen meines Wissens nicht nur der Stempel- und Plakettenvergabe, sondern auch dem Aspekt der Verkehrssicherheit.

mfg

saxon01 (dieter) <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/icons/wink.gif" alt="" />


mit einer falschen Note verdirbst du ein ganzes Lied
Re: Prüfung von KFZs durch den Gefahrgutbeauftragt [Re: saxon01] #658 04.04.2003 23:30
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Hallo Dieter,
das Argument ist sicherlich richtig, allerdings geht es hier doch mehr um den Fall, dass das Fahrzeug schon beladen ist.
Also, kurz vor der abfahrt steht, Du schickst dann das Fahrzeug zum TÜV oder zur DEKRA????
Nein, dass glaub ich nicht wirklich.
Warum scheut man sich nur so, die regional prüfenden Stellen um Rat zu fragen????

Viele Grüße aus NRW
A.v.Deventer

Re: Prüfung von KFZs durch den Gefahrgutbeauftragt [Re: AvDeventer] #659 05.04.2003 11:19
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saxon01 Offline
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Hallo AvDeventer!

Ich denke, dass ich die Frage von Joerg richtig verstanden hatte.

Er ging davon aus, dass er in seiner Gefahrgutrechtlichen Eigenschaft auch den Aspekt des Verkehrsrecht beachten, bzw. prüfen müsse.

Mit meiner Antwort wollte ich nur aufzeigen, dass sicherlich die Polizei mit Rat und Tat zur Seite stehen möchte, dass wir aber Institutionen in Deutschland haben, die im Vorhinein für die Verkehrssicherheit eines Lkw verantwortlich sind.

Vielleicht kann sich aber Joerg noch einmal dazu äußern, um irgendwelchen Missverständnissen vorzubeugen. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/icons/wink.gif" alt="" />

Gruß
saxon01 (Dieter)


mit einer falschen Note verdirbst du ein ganzes Lied
Re: Prüfung von KFZs durch den Gefahrgutbeauftragten #660 25.04.2003 10:26
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Hallo Jörg,

als Gb kontrolliere ich eben so stichprobenartig Gefahrgut-LKWs, die bei uns GG (Abfall) abholen.
Dabei beschränke ich mich auf die "Pflichten als Absender" gemäß GG-Vorschriften, wofür ich ein eigenes Überwachungsprotokoll mit Check-Liste "Fahrer und Beförderungseinheit" erstellt habe.
Speziell zur Verkehrssicherheit des LKW gibt es darin den Punkt "a u g e n s c h e i n l ic h e Verkehrssicherheit", da mir hier genau so der nötige Sachverstand fehlt. Ich überprüfe lediglich die TÜV-Plakette und den optischen Gesamteindruck.
Mehr kannst du nicht machen, höchstens bei leichten augenscheinlichen Mängeln eine Meldung an den Fuhrunternehmer bzw. dessen Gb. Bei offensichtlichen schweren Mängeln scheue ich mich nicht davor, die Polizei zu verständigen.
Die Erfahrung (der Fahrer) zeigt aber angeblich, dass kaum ein GG-Transport (aufgeklappte Warntafel) der Polizei entgeht und auch kontrolliert wird, jedenfalls hier im Stuttgarter Raum.
Du kannst mich gerne kontaktieren, wenn du Interesse an Vordrucken zu den verschiedenen Kontrolltätigkeiten des Gb hast.

Grüße

Steffen J.


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