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Augenspülflasche mit reinem Wasser und Ablaufdatum #6655 11.06.2008 19:05
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Vera Hiltmann Offline OP
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Hallo zusammen,

darf eine Augenspülflasche mit reinem Wasser (nach den schriftlichen Weisungen gefordert, auf der aber kein Ablaufdatum steht, da das Wasser ausgetauscht wurde, nach ADR verwendet werden?

Wo kann ich nachlesen, dass auf der Augenspülflasche ein Ablaufdatum stehen muss?

Wäre nett, wenn mir hier jemand helfen kann.

Viele Grüße
V. Hiltmann

Re: Augenspülflasche mit reinem Wasser und Ablaufdatum [Re: Vera Hiltmann] #6656 12.06.2008 08:02
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GG1 Offline
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Hallo Frau Hiltmann,

wir handhaben es bei Kontrollen im Betrieb so, daß ein überschrittenes Ablaufdatum beanstandet wird. Ist kein Ablaufdatum vorhanden achten wir nur darauf daß die Flüssigkeit optisch klar ist und keine "Flocken" drin rumschwimmen. Die Verpflichtung, daß die Flasche ein Ablaufdatum haben muß, sehe ich nicht.

Grüße GG1

Re: Augenspülflasche mit reinem Wasser und Ablaufd [Re: Vera Hiltmann] #6657 12.06.2008 08:07
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UBurkhard Offline
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Wo kann ich nachlesen, dass auf der Augenspülflasche ein Ablaufdatum stehen muss?

Hallo und guten Morgen,

Augenspülflaschen gelten als Medizinprodukt nach Medizinproduktegesetz.
Da Augenspülflaschen in der Regel keine reines Wasser, sondern steriles Wasser bzw. steriles Wasser mit Zusätzen enthalten, gilt der Inhalt zudem als Medikament (nach Arzneimittelgesetz).
Insofern muss ein Haltbarkeitsdatum (in der Regel 2 bis 5 Jahre) angegeben sein. Nach Ablauf dieses Datums darf die Flasche (bzw. der Inhalt) nicht mehr verwendet werden.

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darf eine Augenspülflasche mit reinem Wasser (nach den schriftlichen Weisungen gefordert, auf der aber kein Ablaufdatum steht, da das Wasser ausgetauscht wurde, nach ADR verwendet werden?e (bzw. der Inhalt) nicht weiter verwendet werden.

Ich sehe kein Problem von ADR-Seite her ... ABER ...

Aufgrund der oben genannten Bestimmungen (MPG, AMG) halte ich es für problematisch, Augenspülflaschen selbst zu befüllen.
Da eine absolut saubere Befüllung der Flasche nicht funkioniert, bilden sich selbst bei der Verwendung von destilliertem Wasser (je nach Lagerungsbedingungen) innerhalb weniger Stunden so genannte "Biofilme" in der Flasche - eine sehr interessante und unter Umständen gefährliche Mischung aus Bakterien.

Mein Tipp:
Beschaffung von "Einmal"-Augenspülflaschen, die nach Gebrauch bzw. nach Ablauf entsorgt bzw. ausgetauscht werden. Aber bitte bei der Lagerung im Fahrzeug die Hinweise des Herstellers beachten.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Augenspülflasche mit reinem Wasser und Ablaufd [Re: UBurkhard] #6658 12.06.2008 16:09
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Vera Hiltmann Offline OP
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Hallo Herr Burkhard,

vielen Dank für die Antwort, aber unterliegt ein Fahrer mit seiner Augenspülflasche dem Medizinproduktegesetz oder dem Arzneimittelgesetz?, wenn ja, wäre der Handel, z.B. durch einen Fahrzeugausrüster etc. mit diesen Dingen doch ein Verstoß gegen die einschlägigen Gesetze.
Woher nehme ich den Bezug aus dem ADR zum Medizinproduktegesetz?

Für mich eigentlich als "nur Fahrer" nicht nachvollziehbar.

Viele Grüße
V. Hiltmann

Re: Augenspülflasche mit reinem Wasser und Ablaufd [Re: Vera Hiltmann] #6659 12.06.2008 17:14
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UBurkhard Offline
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Hallo Frau Hiltmann,

der Fahrer unterliegt als Anwender insofern dem Medizinproduktegesetz, als dieses die Verwendung von abgelaufenem Material ausdrücklich verbietet.
Produkte, die nicht über die nach MPG vorgesehene Kennzeichnung verfügen, dürfen ebenfalls nicht eingesetzt werden - MPG §4 (1).

Die GGVSE/ADR fordert vom Beförderer die Bereitstellung der notwendigen Ausrüstung, die in den "schriftlichen Weisungen" aufgeführt ist: ADR 5.4.3.2, ADR 8.1.5 b),c), GGVSE §9(2)1.d), §9(2)1.f)bb)

Bei der Ausstattung der Fahrzeuge ist generell der Unternehmer/Beförderer gefordert, der seine Fahrer mit der notwendigen Ausrüstung zu versorgen hat und auch dafür sorgen muss, das diese ggf. gewartet, instandgesetzt oder ausgetauscht wird.
Stichwort: Gefährdungsbeurteilung.
Hier muss der Hinweis auf das geltende Arbeitsschutzrecht / UVV erfolgen, insbesondere BGV A1 "Grundlagen der Prävention" §§ 2(1), 24(1), 25(2) und die darin enthaltene Verpflichtung des Unternehmers, für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen sowie geeignetes Erste-Hilfe-Material bereitzustellen.
Dies betrifft natürlich auch den Arbeitsplatz der Fahrer - nicht nur den Unternehmenssitz.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Augenspülflasche mit reinem Wasser und Ablaufd [Re: UBurkhard] #6660 13.06.2008 09:34
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J. Holzapfel Offline
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Herr Burkhard

das MPG ist in diesem Fall nicht anzuwenden, da im ADR 5.4.3.8 expliziet von einer persönlichen Schutzausrüstung gesprochen wird und das MPG in §2 (5) Satz 6 die PSA ausdrücklich ausschließt.


Grüße aus der Pfalz
Jürgen
Re: Augenspülflasche mit reinem Wasser und Ablaufd [Re: Vera Hiltmann] #6661 13.06.2008 10:10
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Andreas_A Offline
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Die Verkeimungsproblematik bei selbst gefüllten oder zu alten Flaschen wurde ja schon angesprochen.

Es gibt ja so einiges in den Gefahrgutvorschriften, was nicht unmittelbar sinnvoll erscheint. Bei Augenspülflaschen auf das Datum zu achten oder sie nach 2 Jahren auszusortieren, wenn sie kein Datum tragen, halte ich für elementar wichtig, da der mögliche Sehkraftverlust durch Bakterien/Virenbefall des Auges für den Betroffenen nicht besser ist als der Sehkraftverlust durch ätzende Chemikalien.

Viele Grüße,
Andreas Arnold

Re: Augenspülflasche mit reinem Wasser und Ablaufd [Re: J. Holzapfel] #6662 13.06.2008 13:15
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das MPG ist in diesem Fall nicht anzuwenden, da im ADR 5.4.3.8 expliziet von einer persönlichen Schutzausrüstung gesprochen wird und das MPG in §2 (5) Satz 6 die PSA ausdrücklich ausschließt.

Hallo Herr Holzapfel,

richtig, GGVSE / ADR treffen keine konkreten Aussagen über das bereitzuhaltende Erste-Hilfe-Material.

Wird jedoch (aufgrund der Gefährdungsbeurteilung) die Bereitstellung einer Augenspülflasche für notwendig erachtet, muss diese natürlich den gesetzlichen Bestimmungen (in dem Fall MPG) entsprechen.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Augenspülflasche mit reinem Wasser und Ablaufd [Re: Andreas_A] #6663 13.06.2008 13:25
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UBurkhard Offline
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Antwort auf
Bei Augenspülflaschen auf das Datum zu achten oder sie nach 2 Jahren auszusortieren, wenn sie kein Datum tragen, halte ich für elementar wichtig, da der mögliche Sehkraftverlust durch Bakterien/Virenbefall des Auges für den Betroffenen nicht besser ist als der Sehkraftverlust durch ätzende Chemikalien.

Allerdings darf dies nicht dazu führen, das notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen unterbleiben. Bei einer Schädigung der Augen oder der Haut durch Laugen oder Säuren muss sofort eine Spülung des betroffenen Bereiches erfolgen.
Dies kann im absoluten Notfall auch mit Mineralwasser (bitte kein Bier oder ähnliches) erfolgen - wichtig ist nur, das der schädigende Stoff schnell ausgespült bzw. verdünnt wird und das Spülwasser beim Ablaufen nach Möglichkeit keine weiteren Schäden anrichtet.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard

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