Hallo zusammen,
in wie weit schränkt mich die Schweizer Tunnelverordnung bei dem Transport von Begrenzten Mengen,l ADR Kapitel 3.4, ein.
Wenn ich die TV richtig verstehe, so müsste der Führer des Fahrzeuges die einzelnen Gefahrgüter und deren Nettomengen je Beförderungseinheit kennen und eine entsprechende Aufstellung im Führerhaus haben. Ist das richtig?
Würde mich sehr über eure Infos freuen.
Danke und viele Grüsse,
Der Chief!