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Auslegung RSE in Bayern #6698 25.06.2008 13:43
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Uta Sabath Offline OP
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Hallo Kollegen,

folgendes Problem hat sich bei einem Bußgeldbescheid einer Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt ergeben:

Der Bußgeldbescheid verfolgt drei Tatbestände, die in Tateinheit verübt worden sind:
1. mangelnde Ladungssicherung der Innenverpackungen bzw. Versandstücke in der
Umverpackung = 500,00 ¤
2. fehlende Kennzeichnung nach 3.4.7 auf der Umverpackung = 300,00 ¤
3. fehlende Kennzeichnung nach 5.2.2 auf 4 Versandstücken = 300,00 ¤

Herausgekommen ist ein Bußgeldbescheid von insgesasmt 1100,00 ¤. Wenn ich mir jetzt die RSE mit der Erläuterung zu § 10 begucke, staune ich nur noch. Oder hat Bayern eine abweichende Regelung?

Grundsätzlich ist bei Verstößen in Tateinheit der höchste Bußgeldbetrag zu nehmen. In diesem Fall konnte sich die Behörde einen der drei aussuchen, alle drei kosten als Regelsatz 500,00 ¤. Für die beiden weiteren Verstöße hätten aber nur jeweils 25 % des Regelsatzes berechnet werden dürfen und nicht jeweils 60 % des Regelsatzes.

Könnte mir bitte ein Kollege oder eine Kollegin bzw. ein Vertreter der Ordnungsbehörden eine Antwort auf diese spezielle Berechnung aus Bayern geben? Einspruch gegen die Höhe des Bußgeldbescheides wird auf jeden Fall eingelegt.

Vielen Dank im Voraus.

Uta Sabath

Re: Auslegung RSE in Bayern [Re: Uta Sabath] #6699 25.06.2008 18:50
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TDamm Offline
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Hallo Uta,

der Bußgeldkatalog zur GGVSE ist "nur" in der Verwaltungsvorschrift (RSE) zum Gefahrgutrecht enthalten. Eine Verwaltungsvorschrift entfaltet keine Rechtswirkung wie zum Beispiel die BKat - Verordnung im allg. Straßenverkehrsrecht. Grundsätzlich ist das Bußgeld nach der Bedeutung des Verstoßes und den wirtschaftlichen Verhältnisen des Betroffen festzusetzen (§ 17 OwiG). Eventuell ist der Betroffene auch schon bei der Bußgeldstelle ein Stammkunde. Bekanntlich kann ja jeder Verstoß mit bis zu 50.000,00 Euro (Vorsatz) geahndet werden. Für ganz hartnäckige plant der Gesetzgeber sogar einen Straftatbestand in das GGBefG aufzunehmen (bis zu 1 Jahr).

Soweit ich aber meine Kollegen in Bayern kenne, kann man mit denen durchaus reden und sich die Bemessung der Bußgeldhöhe erkären lassen, bevor man zwingend in Einspruch geht.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Auslegung RSE in Bayern [Re: Uta Sabath] #6700 26.06.2008 06:59
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TDamm Offline
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Hallo Uta,

habe heute morgen mal die By - RSE angesehen und tatsächlich unter Nr. 2c hat das Bayrische Staatsministerium die Anlage 7 (Bußgeldkatalog) des Muster - RSE des Bundes durch eine eigene einfache Regelung ersetzt.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Auslegung RSE in Bayern [Re: TDamm] #6701 26.06.2008 08:12
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Gandalf Offline
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Hallo Ute,
die RSE selber bestimmen ja keine Bußgeldtatbestände. Die Verstöße richten sich ja nach § 10 GGVSE. Dort ist aufgeführt was genau zu ahnden ist. Das würde ich als erstes genauestens prüfen und welcher Verantwortliche welche Pflichten nach § 9 GGVSE hat. Nach § 9 Abs. 5 a hat der Verpacker z.B. 3.4.7 formal nicht zu beachten. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Was ich nicht verstehe: War es ein Transport nach 3.4 ADR, denn ein Vorwurf bezieht sich auf 3.4.7? Wenn es ein freigestellter Transport war, dann können andere Vertsöße nach meiner Meinung nicht geltend gemacht werden.
Gruß Gandalf

Re: Auslegung RSE in Bayern [Re: TDamm] #6702 26.06.2008 10:35
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Winklhofer Offline
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Hallo Uta,

Bayern hat zwar die Anlage 7 der RSE eigens geregelt, jedoch die Nr. 10.2 der RSE, die bei Tateinheit eine Kürzung der Regelsätze vorsieht, unverändert übernommen. Darauf sollten Sie sich vorab mal in einem Gespräch mit der Bußgeldbehörde beziehen.

Grüße aus Augsburg
Alfred Winklhofer

Re: Auslegung RSE in Bayern [Re: Winklhofer] #6703 26.06.2008 15:34
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Uta Sabath Offline OP
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Hallo Herr Winkelhofer,

nach Rücksprache mit der zentralen Bußgeldstelle hat sich Berechnungsgrundlage geklärt. Die zentrale Bußgeldstelle beruft sich auf "§ 20 OWiG und sieht das ganze nicht als Tateinheit, sondern als Tatmehrheit.

Da hilft dann wohl nur noch der Berufsstand der Juristen.

Trotzdem vielen Dank für die Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

Uta Sabath

Re: Auslegung RSE in Bayern [Re: Uta Sabath] #6704 26.06.2008 16:03
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TDamm Offline
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Hallo Uta,

was soll Dir da dieser Berufsstand helfen, wenn der Sachverhalt ansonsten klar ist. Das was der Richter an Bußgeldhöhe "eventuell" mindert, kommt als Gerichtskosten und Zeugenentschädigung wieder drauf. Dazu muss der Betroffene zumindest mehrere Stunden seiner kostbaren Arbeitszeit fernbleiben und bei Gericht anreisen. Ganz zu schweigen von den Kosten des hoch bezahlten Berufsstandes, welche teilweise das ADR noch nicht einmal aus der Ferne gesehen haben. Ich hoffe dem Berufstand jetzt nicht zu nahe getreten zu sein, denn es gibt durchaus auch welche, mit denen lässt sich fachlich gut streiten <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm

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