Hallo Gefahrgutkollegen,
in einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit (UN 1965 Kohlenwasserstoffgas Gemisch, verflüssigt n.a.g. 2F > 1000 Punkte) werden neben den vollen Flaschen weitere leere ungereinigte Gasflaschen (letzte Ladegut UN 1965 und UN 1956 verdichtete Gas, n.a.g. 1A) befördert. Bekanntlich muss der Absender für die leeren Gasflaschen auch ein Beförderungspapier erstellen.
Kann der Absender sich bezüglich der leeren ungereinigten Gasflaschen, letztes Ladegut UN 1956 auf die Freistellung nach 1.1.3.2 Buchstabe c ADR berufen und braucht somit für diese leeren Gefäße kein Beförderungspapier erstellen?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm