Ausnahme 18 Nr. 3.1 GGAV
#6859
21.07.2008 11:49
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TDamm
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Hallo Gefahrgutexperten,
wer kann mir den praktischen Sinn und Zweck der Freistellung von Angaben im Beförderungspapier gemäß Nr. 3.1. der Ausnahme 18 GGAV erklären? Gemäß dieser Regelung darf im Verteilerverkehr auf die Angaben des Empfängers verzichte werden, wenn die Beförderung nicht als geschlossene Ladung und auf die Angabe der Gesamtmenge darf verzichtet werden, wenn UA 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird.
Mein Problem liegt darin, dass beim Verteilerverkehr irgendwann die 1000 Punkte unterschritten werden (muss da ein neues Beförderungspapier erstellt werden) und in der Regel nur ein Absender (= geschlossene Ladung mit der Folge der Nichtanwendbarkeit) vorhanden ist.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Ausnahme 18 Nr. 3.1 GGAV
[Re: TDamm]
#6860
21.07.2008 14:11
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Anderl
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Hallo Herr Damm,
gute Frage. Würde dies so interpretieren, dass kein neues Beförderungspapier erstellt werden muss, aber auch bei Unterschreiten der 1000 Punkt darf 1.1.3.6 nicht angewendet werden und die OWT muss offen bleiben. Denn der Transport zum letzten Empfänger ist wohl als letzter Bestandteil des Verteilerverkehrs anzusehen und nicht generell als geschlossenene Ladung. Oder? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Freundliche Grüße Josef Anderl
Absolute Sicherheit gibt es nie - auch nicht mit Security!
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Re: Ausnahme 18 Nr. 3.1 GGAV
[Re: Anderl]
#6861
21.07.2008 15:16
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TDamm
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Hallo Herr Anderl,
ich sehe das ja auch so, aber der Fahrer musste nach der Teilentladung (unter 1000 Punkte) eine für kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte gesperrte Strecke befahren, deshalb hat er die Tafeln geschlossen und somit die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR angewendet. Deshalb ist für mich der Sinn der Regelung (Nr. 3.1 der Ausnahme 18 GGAV) wichtig.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Ausnahme 18 Nr. 3.1 GGAV
[Re: TDamm]
#6862
23.07.2008 09:16
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Mark
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Hallo,
"geschlossene Ladung" wird definiert als e i n Empfänger und e i n Absender, also kein Verteilerverkehr!
Die Ausnahme 18 darf bei Anwendung des UA 1.1.3.6 angewandt werden, doch nicht wenn auf die Gesamtmenge verzichtet werden soll. Das ist im Verteilervekehr wichtig, um abzuschätzen, wann die 1000-Punkte erreicht werden.
Die Ausnahme 18 hat jedoch zwei Freistellungen, die unabhängig voneinander angewandt werden können:
1. Verzicht auf das Beförderungspapier (Nr. 2) 2. Verzicht auf bestimmte Angaben (Nr. 3)
Für die Anwendung der 1.1.3.6 kann gemäß Nr. 2 auf das Beförderungspapier ganz verzichtet werder, sofern keine Weitergabe an Dritte vorgesehen ist. Wer eine Ladung ohne Überschreitung der 1.1.3.6 verlädt (im eigenen Fahrzeug) und diese dann an verschiedene Empfänger vertielt (Verteilerverkehr) kann das Verzicht des Beförderungspapieres anwenden (Nr. 2).
Sind die 1000-Punkte überschritten und die Warntafel wird geöffnet, kann nur noch auf bestimmte Angaben im Beförderungspapier verzichtet werden. Das ist im Verteilervekehr wichtig, wenn man für die ganze Ladung nur ein Beförderungspapier mitgibt.
Wenn aus verschiedenen Gründen die Ausnahme 18 nicht angewandt werden kann, würde ich dabei gehen und für jeden Empfänger im Verteilervekehr ein eigenes Beförderungspapier ausstellen. Dies könnte z.B. in Kombination mit dem Lieferschein erfolgen.
Grüße
Mark
Grüße
Mark
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Re: Ausnahme 18 Nr. 3.1 GGAV
[Re: Mark]
#6863
23.07.2008 15:26
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TDamm
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Hallo Mark,
wo stammt denn die Definition „geschlossene Ladung“ her?
Laut ADR : „Jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines Fahrzeugs oder Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden“
Nach hiesiger Lesart ist e i n Absender ok, aber es können durchaus mehrer Empfänger sein, oder????
Auf die Angaben des Empfängers zu verzichten macht ja auch nur dann Sinn, wenn ich mehrer Empfänger habe. Hauptanwendungsgebiet der Nr. 3.1 der Ausnahme 18 GGAV ist die Mineralölwirtschaft. Beim Tankfahrzeug habe ich auch kein Problem mit der n i c h t zulässigen Anwendung des UA 1.1.3.6 ADR (kein Versandstück). Nun hat diese Freistellung aber auch ein Absender mit Versandstücken nutzen wollen und der Fahrer hat die Warntafeln zu gemacht, da er UA 1.1.3.6 ADR nutzen wollte.
Offensichtlich liegt das Problem darin, dass jeder an der Beförderung Beteiligter eigenständig entscheiden kann, ob er für sich die Freistellung nach UA 1.1.3.6 ADR in Anspruch nimmt. Nach hiesiger Auffassung wäre es durchaus angebracht, wenn der Absender bestimmt, ob die nachfolgenden Beteiligten eine Freistellung in Anspruch nehmen dürfen. Er trägt ja letztendlich auch die Verantwortung aus dem Liefervertrag für seine Ware.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Ausnahme 18 Nr. 3.1 GGAV
[Re: TDamm]
#6864
24.07.2008 14:57
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Winklhofer
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Hallo Herr Damm,
nach dem Sinn von bestimmten Gefahrgutvorschriften zu fragen und darauf auch noch eine Antwort zu bekommen ist zuweilen schwierig. Bei der Ausnahme 18 (S) Nr. 3.1 wollte der Gesetzgeber es halt insbesondere den Heizölversorgern etwas einfacher machen. Das ist ja gelungen. Der Versandstückverteiler kann dies natürlich auch nutzen, aber in bestimmten Fällen (Mengenunterschreitung) dann auch noch die Vorteile aus anderen ADR-Vorschriften herauszunehmen, das geht nicht. Wir reden hier über innerstaatliche Ausnahmen. Wenn er Nr. 3.1 als Ausnahme nutzt, dann hat kann er nicht gleichzeitig die Regelvorschrift 1.1.3.6 nutzen.
Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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