Hallo,
das kommt auf die Vertragsgestaltung an, siehe 1.2.1 ADR "Absender".
Es ist in § 1b GbV der Speditionsvertrag genannt, der muss abgeschlossen werden.
In der Begriffsbestimmung "Absender" ist Absender, wer im Vertrag dazu bestimmt wird.
Ich würde dies auch vom unmittelbaren Besitz der gefährlichen Güter abhängig machen. Werden die Güter z. B. beim Spediteur ein- oder zwischengelagert, so ist er dann unmittelbarer Besitzer und wird bei Weiterbeförderung zum Absender. Es muss aber eine Lagerung vorliegen nicht nur ein Umladen auf ein anderes Fahrzeug oder Verkehrsträger.
Gruß
Udo Leithold