Im ADR2009 wird im Kapitel 5.3.6 für bestimmte Stoffe eine zusätzliche Kennzeichnung, unter anderem bei der Beförderung in Tankcontainern, gefordert. Diese muss Kapitel 5.2.1.8.3 entsprechen.
Hier wird eine Größe von 100mmx100mm gefordert.
Wenn ich das richtig verstehe, hebt 5.3.6 letzter Satz dieses Maß auf und fordert einen Gefahrzettel (Placard) nach 5.3.1, also 250mm x 250mm wie in 5.3.1.7 beschrieben.
Wäre nett wenn mir einer sagen kann ob ich das so richtig verstanden habe.