Pflichten
#7023
17.08.2008 21:18
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BodoEdion
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Grüß Gott liebe Gefahrgutler!
Wir beziehen UN 1210 Druckfarbe in Aufsetztanks auf Straßenfahrzeugen. Die Farbe wird über einen Schlauch mit einer Pumpe in den Lagerbehälter gepumpt. Der Lkw-Fahrer schließt den Schlauch an seinem Fahrzeug an, alles Weitere erledigt das Personal des Empfängers. Wenn der Aufsetztank "leer" ist, kuppelt der Fahrer den Schlauch von seinem Fahrzeug ab und verlässt die Abfüllstation. Ein Beförderungspapier für die Rückfahrt stellt er sich selbst aus. (Vordruck von seiner Firma). Meine Anfrage bei zwei verschiedenen Lieferanten, ob sie sich für die Rückfahrt ihres Fahrzeuges als Absender fühlen, endete jeweils mit einem JAEIN. Ist es zutreffend, dass wir für die Rückfahrt des Lkw keine Verpflichtung nach GGVSE haben? Es wird von uns nichts verladen. Streng genommen berühren wir das Fahrzeug gar nicht. Außerdem versenden wir kein Gut. Im Liefervertrag mit der Firma sind keine Aussagen um Absender nach GGVSE enthalten. Gibt es für unseren Fall eine eindeutige Antwort?
Viele Grüße
Bodo Edion
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Re: Pflichten
[Re: BodoEdion]
#7024
18.08.2008 18:52
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TDamm
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Hallo Herr Edion,
wer Absender ist, bestimmt unter anderm der (Bef.) Vertrag. Gibt es da eine Regelung? Was wurde den als zu lieferndes Gut vereinbart (Druckerfarbe in Tanks oder Lieferung eines Ausfestztankes mit Druckerfarbe)? Nach hiesiger Auffasung ist Absender eines leeren ungereinigten Tankes der Beförderer. Er will ja das Fahrzeug für den nächsten Kunden zurückhaben. Wenn nun der Beförderer ein Aufsetztank anstelle eines festverbunden Tankes (habe gerade kein ADR, deshalb kann ich nicht sagen ob die Bef. in Tanks zulässig ist) verwendet, würde ich an den Absendereigenschaften keine Änderung sehen. Wurde allerding die Bereitstellung eines Aufsetztankes mit Farbe im Liefervertrag vereinbart, dann muss diese "Leihverpackung" ja jemand zurücksenden. Da wäre dann der damalige Empfänger auch wenn das sofort passiert Absender im Sinne des ADR.
Wie sehen das andere?
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Pflichten
[Re: TDamm]
#7025
18.08.2008 21:14
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Marisa Somo
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Bitte - alles Weitere erledigt das Personal des Empfängers - genauer definieren, das ist mE der Knackpunkt pro/contra Versender. LG Marisa
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Re: Pflichten
[Re: TDamm]
#7026
18.08.2008 23:07
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BodoEdion
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Hallo Herr Damm,
danke für Ihre Nachricht. Es handelt sich um die Lieferung von Farbe und deshalb schließe ich mich Ihrer Aussage an, dass der Beförderer für die Rückfahrt des Fahrzeuges die Funktion des Absenders hat. Wir werden versuchen im Liefervertrag eine entsprechende Regelung aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bodo Edion
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Re: Pflichten
[Re: BodoEdion]
#7027
18.08.2008 23:17
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BodoEdion
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Hallo Marisa,
mit alles Weitere erledigt das Personal des Empfängers war der Abfüllvorgang gemeint, nicht die Rückführung des Fahrzeuges. Leider sind in Lieferverträgen, die von der Einkaufsabteilung gemacht werden, meist keine genauen Angaben über die Pflichten nach GGVSE enthalten. Wir werden aber darauf hinwirken.
Danke und liebe Grüße
Bodo
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Re: Pflichten
[Re: BodoEdion]
#7028
19.08.2008 21:53
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Mark
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Hallo Bodo,
Absender Hin oder Her, die Sache mit dem ungereinigten leeren Tank hat einen Pferdefuss:
Schau dir mal UA 1.4.2.3 an: Hier sind die Pflichten des Empfängers aufgezeigt. Der Empfänger hat insbesondere die Pflicht die Reinigung von Fahrzeugen und Empfänger vorzunehmen (siehe auch 7.5.8). Der Empfänger kann auch die Dienste anderer in Anspruch nehmen und das Fahrzeug zur Reinigung dorthin senden. Muss sich dann aber gemäß 1.4.2.3.2 und 1.4.2.3.3 vergewissern, dass alle Vorschriften eingehalten werden. Anderenfalls darf er den Container nur dann zurückstellen, wenn alle Vorschriften erfüllt sind.
Allerdings wird in Abschnitt 7.5.8 nur von Ladungen in Versandstücken oder als lose Schüttung, nicht von Tankladungen gesprochen. Entsprechende Vorschriften bzgl. der Tankladung habe ich im aktuellen ADR nicht gefunden.
Doch gibt es da noch die GGVSE §9 Abs. 3 Nr. 1a, nach dem der Empfänger die Verpflichtung hat, nach dem Entladen zu Prüfen ob alle betroffenen Vorschriften eingehalten sind, dazu gehören auch die Papiere, etc.
Also, wenns ganz dumm kommt, ist der Empfänger dran, wenn der Beförderer bzgl. des Transportes des ungereinigten leeren Tanks Vorschriften missachtet, da der Empfänger ja hätte prüfen müssen, ob die (noch) betroffenen Vorschriften eingehalten sind.
Grüße
Mark
Grüße
Mark
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Re: Pflichten
[Re: Mark]
#7029
20.08.2008 06:03
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Marisa Somo
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Hallo Bodo, ich hab jetzt leider keine Zeit dir KapitelNrn. zu suchen, aber sobald sich das Personal des Empfängers in irgendeiner Form am Entladen beteiligt, wird der Empfänger nach Entladung zum Versender, egal was im Kaufvertrag steht. Also unbedingt Fahrzeugkontrolle bevor es das Firmengelände verläßt !!! (auch wenn der Fahrer das Beförderungspapier für die Weiterfahrt mit hat). LG Marisa
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Re: Pflichten
[Re: Mark]
#7030
24.08.2008 15:37
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BodoEdion
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Hallo Mark,
danke füe deine Hinweise. Habe mal alles durchgelesen. In der GGVSE lese ich, dass der Empfänger verpflichtet ist zu prüfen ob die IHN betreffenden Vorschrifen eingehalten sind. Die Mitgabe eines Beförderungspapieres, hier für die Rückfahrt des Lkw mit leerem Tankcontainer, ist aber eindeutig die Pflicht des Absenders. Es würde aber bedeuten, dass wir nach dem Entladen zum Absender werden. Diese Ansicht vertritt auch Marisa in ihrem Beitrag. Mir fehlt da aber dazu die eindeitige Rechtsgrundlage. Ungeachtet dessen wird es natürlich nichts schaden, wenn wir uns um den vorschriftenkonformen Rücktransport mit kümmern.
Lieben Gruß
Bodo
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Re: Pflichten
[Re: Marisa Somo]
#7031
24.08.2008 15:52
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BodoEdion
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Hallo Marisa,
danke für deine Hilfe. Nachdem wir uns beim Entladen beteiligen, werden wir zum Absender. Das kann ich nachvollziehen, auch, wenn andere Experten da anderer Ansicht sind. (Beitrag TDamm) Schade ist nur, dass das so eindeutig nirgends geschrieben steht. Das Fahrzeug zu kontrollieren ist sicher auch sinnvoll, aber da stellt sich die Frage des Umfanges der Kontrolle. Pflichten für das Fahrzeug haben ja auch Fahrer, Halter und Beförderer.
Lieben Gruß
Bodo
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Re: Pflichten
[Re: BodoEdion]
#7032
18.09.2008 14:57
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Winklhofer
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Hallo Bodo, Sie werden doch nicht durch die Beteiligung an der Entladung bei der anschließenden Fahrt zurück zum Beförderer oder zur nächsten Ladestelle zum Absender. Die Definitionen sind doch eindeutig in § 2 GGVSE geregelt. Sie versenden weder Gefahrgut (auch nicht den ungereinigten Aufsetztank) noch haben Sie einen Beförderungsvertrag geschlossen. Absender und damit verantwortlich für das Beförderungspapier ist bei diesem Transport eines ungereinigten leeren Aufsetztanks auf diesem Trägerfahrzeug der Beförderer.
Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
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