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Empfänger von Gefahrgut - Annahme verweigert #7076 27.08.2008 17:02
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Sommer Offline OP
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Hallo zusammen,

laut GGVSE §9 hat der Empfänger die Verpflichtung, ... nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind.

Welche sind das? z.B. auch, ob die Verpackung beschädigt ist?

Folgender Fall:

Ein Empfänger bemerkt, dass eine Palette mit 30 L Hobbocks nicht richtig gesichert ist und ein Hobbock läuft breits aus. Die Gefahrgutpunkte sind < 1000.

1a. Er bemerkt es noch auf dem LKW des Beförderers und verweigert die Annahme. Darf er den LKW so wieder vom Hof lassen - wer ist Absender?

1b. Er bemerkt es noch auf dem LKW des Beförderers und verweigert die Annahme. Da der LKW Fahrer keine Bergungsfass dabei hat, übergibt der Empfänger leihweise ein Bergungsfass. Wer ist der Absender und wie wird sieht in diesem Fall das ADR Begleitpapier vermerkt?

2. Er bemerkt es erst nach dem Entladen. Der Empfänger steckt die beschädigten Gebinde in ein Bergungsfass und schickt sie dann mit dem LKW zurück. Ist er dann Absender und muß ein ADR Begleitpapier mitgeben mit Hinweis "Bergungsverpackung"?

Danke für Euere Hilfe,
Michael

Re: Empfänger von Gefahrgut - Annahme verweigert [Re: Sommer] #7077 28.08.2008 15:50
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TDamm Offline
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Hallo Herr Sommer,

das ist bestimmt eine rechtlich umstrittene Frage. So aus dem Bauch würde ich sagen, dass die Beteiligten alles zumutbare zu unternehmen haben, dass eine sichere Beförderung von Gefahrgut erfolgen kann (§ 4 Abs. 1 GGVSE). Somit würde ich keinen vom Hof lassen, wo das Gefahrgut schon ausläuft. In den Fällen, in welchen die Ladung noch nicht abgeladen ist (1a und 1b), würde ich die Beförderung als noch nicht abgeschlossen ansehen, so dass 1.4.2.2.4 ADR greift. Somit wäre nach meiner Auffassung der Beförderer in der Pflicht, notfalls mit Bergeverpackung und den dazugehörigen Papieren, den Transport abzuschließen.

Im Fall 2 ist die Ware ja schon in Ihrem Herrschaftsbereich, so dass Sie die Ware nach Annahme zurücksenden. Allerdings ist die Beförderung nach § 2 GBefG erst mit dem Auspacken abgeschlossen. Aber was ist nun auspacken? Beim 1000 Liter IBC mit Farbe kann das erst in einem Jahr sein. Eine solch lange Beförderung ist aber weltfremd.
Wie gesagt, ist meine Meinung so aus dem Bauch. Ich kann auch voll daneben liegen, dafür ist ja (dem Admin sei Dank) das Forum da.

Grüße
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Empfänger von Gefahrgut - Annahme verweigert [Re: Sommer] #25686 06.11.2018 11:39
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Herr Thomas Offline
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Hallo allerseits,

wir hatten aktuell auch einen ähnlichen Fall.
Ein Kunde kam mit mehreren Gefahrstoffen zur Übergabe zur Entsorgung, komplett ohne Deklaration (LKW und Gebinde) wo auch die Gebinde zum Teil Beschädigt bzw. gar nicht verschlossen wurden.
Dieser wurde natürlich von uns auf die Missstände aufmerksam gemacht und ihm ein Angebot zur korrekten Übernahme gemacht.
Da er die Kosten für das Umpacken in korrekte Verpackungen nicht tragen wollte verließ er, so wie er gekommen war, wieder unser Gelände.
So, wie können wir uns absichern, ich kann den ja nicht bei uns anketten.
Natürlich haben wir mit dem Chef der Firma das telefonisch besprochen. Reicht da dann auch z.B. ein Formloses Mail um auf die Missstände aufmerksam zu machen um uns da aus der Verantwortung zu bringen, bzw. hätte ich sonst was berücksichtigen müssen?

Vielen Dank
Thomas


Allwissend bin ich nicht, doch viel ist mir bewusst. (Goethe)
Re: Empfänger von Gefahrgut - Annahme verweigert [Re: Herr Thomas] #25687 06.11.2018 11:55
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Gerald Offline
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Hallo,
Antwort auf
Da er die Kosten für das Umpacken in korrekte Verpackungen nicht tragen wollte verließ er, so wie er gekommen war, wieder unser Gelände.


Das mit der Annahmeverweigerung ist immer so eine Sache. Denn wenn es auf der Rückfahrt zu einem Vorfall (z.b. Unfall) kommen sollte, dann wird man auf Euch bestimmt zurück kommen. Da Ihr ja die Mängel festgestellt habt, und damit greift §4 GGVSEB Absatz 1.

Dazu würde noch ADR Unterabschnitt 1.4.1.1 und besonders Unterabschnitt 1.4.1.2, wo steht "Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen." zur Anwendung kommen.

Antwort auf
So, wie können wir uns absichern, ich kann den ja nicht bei uns anketten.


Gar nicht, besser wäre es gewesen Ihr hättet nach ADR Unterabschnitt 1.4.1.2 gehandelt!!!!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Empfänger von Gefahrgut - Annahme verweigert [Re: Sommer] #25688 06.11.2018 12:20
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Herr Thomas Offline
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Hallo Gerald,

Ist halt auch nicht einfach den Kunden mit der Polizei zu drohen obwohl ich den rechtlichen Standpunkt durchaus verstehen kann.
Werde das intern jedenfalls mal so kommunizieren

jedenfalls vielen Dank für die Info

Zuletzt bearbeitet von Herr Thomas; 06.11.2018 13:46.

Allwissend bin ich nicht, doch viel ist mir bewusst. (Goethe)
Re: Empfänger von Gefahrgut - Annahme verweigert [Re: Sommer] #25690 06.11.2018 19:38
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higgy Offline
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Hallo Thomas und Gerald.
Dem Kunden braucht nicht mit der Polizei gedroht werden. Soweit sich dies in Deutschland zuträgt, ist es eine Pflicht unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen. Dies ist dann allerdings oft die Polizei. Bitte beachtet GGVSEB § 4 (2) "Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch beseitigt werden, hat
1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr oder
3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen....."

Außerdem sollte man dem Fahrzeugführer den Absatz (3) klar machen:
"(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat
1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder
3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind."
Ich meine, dass bei unverschlossenen Verpackungen auf jedem Fall die Gefahr eines Austritts vorliegt und ein fetter Verstoß ist es selbstredend.
Für den Empfänger gilt Absatz (1): „(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten (also auch der Empfänger) haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.“
Das heißt, dass es in diesem krassen Fall keine andere Möglichkeit gibt, als den Lkw nicht vom Hof zu lassen. Dabei ist keine körperliche Gewalt (anketten) nötig. Die Papiere werden einfach einbehalten. Sollte kein Versuch unternommen werden, den Lkw zu stoppen, kann man sich einer Unterlassung schuldig machen. Ist der Fahrer und der Kunde uneinsichtig, sollte man darauf hinweisen, dass nach (deutschem) Gefahrgutrecht für den Empfänger und Beförderer keine Wahl besteht und damit dem Beförderer ein hohes Bußgeld oder schlimmeres erspart bleibt. Also ein Portion Überredungskunst.

Ich vermute, dass es in Österreich eine ähnliche Regelung in der Verordnung steht.
Der Lkw wird selbstverständlich erst abgeladen, wenn alle Maßnahmen getroffen wurden, um die Gefährdung aller Beteiligter abzuwenden. Man sollte zuerst sich einigen, wer die Kosten übernehmen muss. In der Regel ist das der Verursacher oder der Zustandshafter. Der Beförder wird sich an den Verlader halten, der im die Schweinerei aufgeladen hat und der Empfänger an seinen Kunden.

Re: Empfänger von Gefahrgut - Annahme verweigert [Re: higgy] #25691 06.11.2018 21:58
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Gerald Offline
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Hallo higgy,

Antwort auf
Natürlich haben wir mit dem Chef der Firma das telefonisch besprochen.


Dieser Satz hat mich bei meiner Einschätzung auf den Hinweis auf §4 Absatz 1 der GGVSEB bzw. den Unterabschnitt 1.4.1.1 und 1.4.1.2 ADR gebracht. Ich wollte die Geschichte in diesem Fall nicht am Fahrzeugführer festmachen. So, wie Du es in Deinem Beitrag geschrieben hast.

In der GGVSEB gibt es den Absatz 1 im §4 schon lange, später kam der Absatz 2 dazu und der Absätze 3 dann aber erst 2009. Wobei die Gründe der Einführung andere waren.

Ich denke mal, in diesem Fall sollte der Verantwortliche zur Verantwortung gezogen werden und nicht der Fahrzeugführer. Denn dann wird keine Abhilfe für solche Fälle in der Zukunft geschaffen.

Was sagt uns ein altes Sprichwort "Der Fisch stinkt vom Kopf her" Andere sagen "Der Fisch fängt am Kopf an zu stinken"!!!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Empfänger von Gefahrgut - Annahme verweigert [Re: Sommer] #25694 07.11.2018 14:55
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Herr Thomas Offline
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Hallo,
der Fahrzeugführer war in diesem Fall ein Arbeiter der Firma selbst, also kein "externer" Beförderer, in so manchen Firmen haben da die Fahrer in der Praxis nicht viele Möglichkeiten, wollen sie ihren Arbeitsplatz behalten.
Dieser Fall ist jetzt aber auch eher die Ausnahme als die Regel, ist mir so zum Glück auch noch nicht untergekommen.
Im Regelfall wird man sich eh einig.

Jedenfalls nochmals Danke für eure Meinungen
lg
Thomas


Allwissend bin ich nicht, doch viel ist mir bewusst. (Goethe)
Re: Empfänger von Gefahrgut - Annahme verweigert [Re: Sommer] #25696 07.11.2018 16:30
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higgy Offline
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Hallo Gerald.
Ich gebe dir völlig Recht, dass nicht gleich der Fahrer zur Verantwortung gezogen werden soll. Der Fahrer ist in diesem System immer das schwächste Glied und wenn etwas passiert, ist er der Erste, dem man habhaft wird nur weil er direkt vor Ort ist. Ich sehe das wie du. In dem geschilderten Fall ist es das Wichtigste, dass keine Menschen zu Schaden kommen und die Beförderung nicht fortgesetzt wird. In letzter Konsequenz kann man allerdings dann auch alle Register ziehen, um eine größere Gefahr zu vermeiden.


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