Freimengen
#7182
10.09.2008 23:58
|
Registriert: Sep 2008
Beiträge: 1
jami
OP
Neuling
|
OP
Neuling
Registriert: Sep 2008
Beiträge: 1 |
Wir transportieren neuerdings, in kleinen Mengen auch Gefahrgut mit unseren Lkws.
Mich würde nun interessieren, wo ich Infos über Freimengen finde, und ob ich bei Einhaltung der Freimengen noch irgendwas beachten muß (Begleitpapiere, Schutzausrüstung, ..)
Wir transportieren z.B. Stoffe der Klasse 2 F (UN 3161). Hier wird uns vom Hersteller gesagt, dass wir bis 333 Kg nur eine "schriftliche Weisung für den Fahrzeugführer" mitgeben müssen, und sonst nichts brauchen!!
Da ich absoluter Neuling auf dem Gebiet bin, würde ich mich über jede Hilfe freuen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
|
|
Re: Freimengen
[Re: jami]
#7183
11.09.2008 06:25
|
Registriert: Jun 2008
Beiträge: 34
Marisa Somo
Spezi
|
Spezi
Registriert: Jun 2008
Beiträge: 34 |
Hallo, Infos über Freimengen findest du im ADR unter 1.1.3.6. UN 3161 VERFLÜSSIGTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. ist Beförderungskategorie 2, 333 kg sind richtig, aber ihr braucht auf jeden Fall ein Beförderungspapier und mindestens einen 2 kg ABC-Pulverlöscher mit Datum der nächsten Überprüfung, und eventuell einen Gefahrgutbeauftragten (in Ö zwingend, in D scheints da bei freigestellten Mengen Ausnahmen zu geben) LG Marisa
|
|
Re: Freimengen
[Re: jami]
#7184
11.09.2008 07:00
|
Registriert: Mar 2008
Beiträge: 188
UBurkhard
Veteran
|
Veteran
Registriert: Mar 2008
Beiträge: 188 |
Informationen über die freigestellten, begrenzten Mengen sind, wie geschrieben, in ADR 1.1.3.6 zu finden. Aber aufgepasst, werden außer dem genannten Stoff noch andere Gefahrgüter transportiert, müsst ihr Rechnen (1000 Punkte maximal!) Dort sind auch die Vorschriften zu finden, die bei einem derartigen Transport beachtet werden müssen (Beförderungspapier mit vorgegebenen Wortlauten, Feuerlöscher, Verhalten der Fahrzeugbesatzung, Unterweisung ...)
Befreiungen von der Pflicht, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, sind in Deutschland in § 1b Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)zu finden. Danach seit ihr von der Verpflichtung befreit, wenn ihr die Beförderungen auf die in ADR 1.1.3.6 freigestellten Mengen beschränkt. Ich empfehle auch den § 6 GbV zu beachten.
Die gefahrgutrechtlichen Pflichten der Tranportbeteiligten können in §9 GGVSE nachgelesen werden.
Viel Spaß! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Mit besten Grüßen
Udo Burkhard
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|