Grüß Gott zusammen
Nach 5.1.2.1 müssen Umverpackungen, wenn die Kennzeichnung der einzelnen Versandstücke nicht sichtbar ist, wie die Versandstücke gekennzeichnet werden. Ist auf der Umverpackung, wie im Lufverkehr nach 7.1.4.2 erforderlich, auch gem. ADR auf die UN-Spezifikationsprüfung der Versandstücke hinzuweisen?
MfG
W. Oppel